§ 20 LLPV-WO Wählerliste

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die

a)

am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 und 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2019, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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