Ungültigkeit des Stimmzettels
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde; | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte; | |||||||||
3. | überhaupt keine Parteiliste angezeichnet wurde; | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden; | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers, welche auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
0 Kommentare zu § 38 LKWO 1978