§ 68 LGO 2001 Engere Wahl und Losentscheidung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wird bei der ersten Wahl keine einfache Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben bei der ersten Wahl mehrere gleich viel Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 LGO 2001
§ 69 LGO 2001