§ 166 LFG Direktes Klagerecht

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften zur ungeteilten Hand. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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