§ 8 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Zur Facharbeiterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und

a)

die Berufsschule in einem Ausbildungszweig gemäß § 2 einschließlich einer zweijährigen praktischen Tätigkeit abgeschlossen oder

b)

eine andere Berufsausbildung abgeschlossen und

einen zweistufigen Vorbereitungslehrgang erfolgreich absolviert haben. Der Vorbereitungslehrgang hat mindestens 240 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung kann auf Antrag über einen längeren als den gemäß § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraum gestattet werden.

In Kraft seit 05.06.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 LFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 LFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 LFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 LFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 LFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 LFBG
§ 9 LFBG