§ 14 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des Berufes befähigen. Die Ausbildung zum Meister hat darüber hinaus auch die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur selbständigen Führung eines Betriebes einschließlich der Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.

(2) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Fachkurse, der Vorbereitungslehrgänge und der Meisterlehrgänge festzusetzen. Hiebei ist auf die Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen entsprechend Bedacht zu nehmen. Dauer und Lehrplan sind so festzusetzen, dass die Fachkurse die im Hinblick auf das Ausbildungsziel (Abs. 1 erster Satz) erforderliche Ergänzung und Vertiefung des in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule vermittelten Fachwissens und die Vorbereitungslehrgänge den im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Erwerb des in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und in den Fachkursen vermittelten Fachwissens gewährleisten. Dauer und Lehrplan der Meisterlehrgänge sind so festzusetzen, dass neben der Vermittlung des erforderlichen Fachwissens insbesondere auch die Vermittlung der zur selbständigen Führung eines Betriebes erforderlichen Fähigkeiten gewährleistet ist.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 können nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für bestimmte Ausbildungszweige auch zusätzliche Kenntnisse oder Fertigkeiten festgelegt werden, die schwerpunktmäßig zu vermitteln sind; ein Lehrbetrieb hat diese zusätzlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten entsprechend seiner Anerkennung zu vermitteln. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Lehrplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Ausbildungszweiges zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterzeugnisse oder Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Verordnung bestimmt ist.

(4) Von der Landwirtschaftskammer sind Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge durchzuführen, wenn die Teilnahme von mindestens zehn Personen an einem Kurs oder Lehrgang zu erwarten ist.

(5) Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge, die nicht von der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Kurse zur Vermittlung der für die entsprechende Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeignet sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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