Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Einschlägigkeit von folgenden Kursen, Ausbildungen, Studien und Prüfungen in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Ausbildungszweige (Lehrberufe) feststellen:
1. | von Fach- oder Studienrichtungen an einer Fachhochschule oder Universität, welche die Lehre und die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) ersetzt (§ 8 Abs 3); | |||||||||
2. | von Fachbereichen einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, die bei der Zulassung zur Meisterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) angerechnet werden können, einschließlich des Umfangs und des Ausmaßes einer solchen Anrechnung (§ 13 Abs 1 Z 3); | |||||||||
3. | von Kursen gemäß § 16 Abs 2; | |||||||||
4. | von Fach- oder Studienrichtungen an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründet (§ 18 Abs 3 Z 1); | |||||||||
5. | von Facharbeiterprüfungen oder gleichwertigen Ausbildungen, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründen (§ 18 Abs 3 Z 3); | |||||||||
6. | von Kursen und Lehrgängen gemäß § 20 Abs 2. |
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