§ 22 LFBAO 1991 § 22

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind vor einer bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Ausbildungszweige auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Mitglieder bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.

(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich und fachlich geeignete Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag der Salzburger Landarbeiterkammer zu bestellen. Vor der Bestellung ist das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.

(4) Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission nach sich.

(5) Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt, doch gebührt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Prüfungskommissären je abgenommene Prüfung eine angemessene Entschädigung, die von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen ist.

(6) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Ausbildungszweige Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Prüfern, von denen jeweils einer ein Vertreter der Dienstgeber, der Dienstnehmer und des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu sein hat. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Als Vorsitzender eines Prüfungssenates und als Prüfer sind im Einzelfall ausgeschlossen:

a)

Personen, die Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten waren oder sind;

b)

Personen, die mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

c)

Personen, die Wahl- oder Pflegeelternteil, Wahl- oder Pflegekind oder Vormund des Prüfungskandidaten sind oder

d)

Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

(8) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 7 hat der Vorsitzende oder Prüfer ohne Verzug, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung wahrzunehmen. Wird der Ausschließungsgrund vor dem Zusammentritt des Prüfungssenates offenbar, hat der Betroffene der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hievon unverzüglich Kenntnis zu geben. Ist der Prüfungssenat bereits zusammengetreten, entscheidet hierüber der Vorsitzende des Prüfungssenates, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden betrifft, der Prüfungssenat. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls für eine Änderung der Zusammensetzung des Prüfungssenates zu sorgen. Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 7 tätig geworden ist, hat die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle seine Bestellung zu widerrufen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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