§ 46 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart, Frequenz, Maschinenspannung und Maßnahmen zur Energieeffizienz;

b)

die entsprechenden Bau- und Schaltpläne;

c)

eine Kopie der Katastralmappe, aus der ersichtlich sind

aa)

der Standort der Erzeugungsanlage einschließlich den Nebenanlagen,

bb)

die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern,

cc)

die Ausweisungen für das betreffende Gebiet im Flächenwidmungsplan und nach den Verhältnissen in der Natur die Bau-, Wald-, Gewässer- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl);

d)

ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen, im Anzeigeverfahren auch Zustimmungserklärungen zum Vorhaben der vom Projekt berührten Eigentümer fremder Anlagen und Grundstücke oder der zuständigen Verwaltungen;

e)

ein Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte sowie der davon betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung samt Einlagezahl, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer und der daran sonst dinglich Berechtigten unter kurzer Angabe ihrer Berechtigung sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

f)

bei Errichtung bzw wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW außerdem eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Landesregierung kann mit Verordnung Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse nach Anhang IX Teil 2 der Richtlinie erlassen.

(2) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.

(3) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint. Gleichzeitig wird die Zahl der erforderlichen Ausfertigungen dieser Unterlagen bestimmt.

(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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