(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
a) | den Austritt, | |||||||||
b) | die Entlassung, | |||||||||
c) | Zeitablauf, | |||||||||
d) | Kündigung, | |||||||||
e) | einvernehmliche Auflösung, | |||||||||
f) | den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. |
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
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