§ 16a LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbediensteten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 16 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Landesbediensteten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen vom Dienstgeber verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
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