§ 108 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Landesbediensteten oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Landesbedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Landesbedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007

In Kraft seit 15.06.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 LBed. 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 LBed. 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 LBed. 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 LBed. 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 LBed. 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed. 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 LBed. 1988
§ 109 LBed. 1988