§ 42 LB-GG § 42

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die §§ 124 L-BG und 70b L-VBG finden auch auf Bedienstete mit der Maßgabe Anwendung, das dem in diesen Bestimmungen genannte Monatsbezug oder Monatsentgelt das Monatseinkommen im Sinn dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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