§ 1 LAKG 1991 Zweck und Bezeichnung

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig Beschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift „Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz“ zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

In Kraft seit 18.06.1994 bis 31.12.9999
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