§ 83 L-VBG § 83

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft:

1.

die §§ 1 Abs 1 und 3, 8 Abs 1 und 5, 17 Abs 1 und 3a, 23 Abs 2 bis 5, 24 Abs 1 bis 3, 25, 27 Abs 2 und 3, 28, 30 Abs 1 und 2, 32 Abs 2, 35b, 49, 50 Abs 5, 58, 66 Abs 2b, 70b Abs 3, 76 und 76a sowie der Entfall von § 26 mit 1. Jänner 2013;

2.

die §§ 45 Abs 1 und 3 (neu), 47 Abs 1 und 3 (neu), 53 Abs 1 bis 3 und 54 sowie der Entfall der §§ 45 Abs 3 und 47 Abs 3 mit 1. Jänner 2004.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 23 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gelten 30 Werktage als 200 Stunden und 36 Werktage als 240 Stunden. Bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt wird, ist § 23 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeitraum im Sinn des § 23 Abs 7 ohne Bedachtnahme auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu ermitteln ist. Ein von Vertragsbediensteten in dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits erworbener Urlaubsanspruch von 32 oder 36 Werktagen bleibt jedenfalls gewahrt.

(3) Für Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 53 und 54 nur auf Antrag.

(4) Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung des vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt bzw nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, hat der Dienstgeber von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(5) Auf Vertragsbedienstete, die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 3 und 4 stellen, sind die §§ 53 und 54 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen.

(7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88 L-BG) maßgebliche Vorrückungszeiten nur jene Zeiten, die gemäß § 53 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dem Tag des Dienstantritts vorangestellt worden sind.

In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
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