Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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