Gesamte Rechtsvorschrift K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

K-WWLG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2021
Gesetz vom 6. Februar 2003 über die Wald- und Weidenutzungsrechte
(Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz K-WWLG)
StF: LGBl Nr 15/2003

§ 1 K-WWLG Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten


(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a)

alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

b)

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c)

alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Die Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung darf auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren nach

a)

dem Gesetz vom 30. März 1904, wodurch über die Behandlung der nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechte einzelne abändernde Bestimmungen getroffen werden, LGBl Nr 18/1904,

b)

dem Gesetz vom 28. August 1908, betreffend die Neuregulierung, Ablösung und Sicherung der auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 regulierten Forst- und Weiderechte, LGBl Nr 33 ex 1910,

und

c)

dem Gesetz vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920,

durchgeführt worden ist.

(3) Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig.

(4) Regulierungsurkunden im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 errichteten Urkunden als auch die aufgrund der nach den in Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze errichteten Urkunden über die Neuregulierung von Nutzungsrechten.

§ 2 K-WWLG


§ 2

Bestand von Nutzungsrechten

 

(1) Der Bestand der Nutzungsrechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

 

(2) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Die Nutzungsrechte erlöschen nicht durch die Vereinigung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften in der Hand desselben Eigentümers.

 

(3) Die Neubegründung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft vereinbar ist und das Rechtsgeschäft von der Behörde genehmigt wird. Die Behörde hat die Neubegründung von Nutzungsrechten zu genehmigen, wenn der Gegenstand und der Umfang der Nutzungsrechte ausreichend bestimmt im Sinne des 2. Abschnittes sind und das Rechtsgeschäft auch sonst nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

§ 3 K-WWLG


(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Übertragung oder die Überlassung die Interessen der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften abzuwägen und auf § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde eine Regelung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls bestehender Rentenbezugsrechte (§§ 15, 33 und 36) zu treffen; diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken von der berechtigten Liegenschaft, wenn deren Flächenausmaß weder 5000 m2 noch ein Drittel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und keine Nutzungsrechte mitübertragen werden.

(3) Wird eine verpflichtete Liegenschaft geteilt, so bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte davon unberührt. Wird die Ausübung der Nutzungsrechte geändert, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Nutzungslasten einschließlich allenfalls bestehender Rentenleistungspflichten (§§ 15, 33 und 36) und über die Art der künftigen Ausübung der Nutzungsrechte aufzunehmen. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde, die nach Anhörung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zu erteilen ist, wenn die Regelung zu keiner Beeinträchtigung der Nutzungsrechte und zu keinen erheblichen Mehraufwendungen für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft führt und geeignet ist, die Nutzungsrechte nachhaltig zu gewährleisten. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

§ 4 K-WWLG Änderung von Nutzungsrechten


(1) Vereinbarungen über Änderungen von Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Behörde.

(2) Stimmt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft derartige Änderungen zu verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.

§ 5 K-WWLG


§ 5

Verwendung von Nutzungen

 

(1) Die Nutzungsrechte haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.

 

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der bezogenen Holzmengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, sowie die Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind entschädigungslos aufgehoben. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hat die erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune bei sonstigem Verfall der Bezugsberechtigung auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

 

(3) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Aststreu von stehenden Bäumen zum Inhalt haben, sind entschädigungslos aufgehoben.

 

(4) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Bodenstreu zum Inhalt haben, dürfen nur in dem nach § 38 des Forstgesetzes 1975 zulässigen Ausmaß ausgeübt werden.

 

(5) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, eigenes Vieh auf die Weide aufzutreiben. Weiderechte dürfen nur verpachtet werden und fremdes Vieh darf nur aufgetrieben werden, wenn dies in der Regulierungsurkunde ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

 

(6) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, Vieh über die verpflichtete Liegenschaft auf- und abzutreiben sowie darauf befindliche Bringungsanlagen (wie Wege, Brücken u. dgl.) gegen angemessenen Kostenersatz nach Bedarf zu benützen.

§ 6 K-WWLG


§ 6

Umwandlung des Brennholzbezuges

 

(1) Kann die aufgrund der Regulierungsurkunde gebührende Menge an Brennholz in den dafür bestimmten Sortimenten aus den belasteten Waldflächen nicht gedeckt werden, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen; es steht ihm jedoch frei, die gebührende Menge an Brennholz in anderen als den belasteten Waldflächen anzuweisen, sofern deren Ernte und Bringung nicht erheblich ungünstiger ist.

 

(2) Die Behörde hat mit Verordnung festzulegen, in welchem Verhältnis die Umrechnung des Bezugsrechtes auf Brennholz in ein Bezugsrecht auf höherwertiges Holz zu erfolgen hat.

§ 7 K-WWLG


§ 7

Bringungsanlagen

 

Das Holz- und Streubezugsrecht umfasst auch das Recht zur zeitgemäßen Bringung des Holzes und der Streu über die verpflichtete Liegenschaft. Der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft hat, sofern in der Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt wird, die erforderlichen Bringungsanlagen in brauchbarem Zustand zu erhalten und dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gegen angemessenen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

§ 8 K-WWLG


§ 8

Grundlage der Neuregulierung, Regulierung, Ablösung

und Sicherung von Nutzungsrechten

 

Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

§ 9 K-WWLG Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung


(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann gestellt werden

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.

(2) Stehen Nutzungsrechte zwei berechtigten Liegenschaften zu, darf jeder Eigentümer einer berechtigten Liegenschaft den Antrag nach Abs. 1 lit. b für alle Nutzungsrechte oder nur für sein Nutzungsrecht stellen. Stehen die Nutzungsrechte mehr als zwei berechtigten Liegenschaften zu, darf der Antrag nach Abs. 1 lit. b von der Mehrheit der Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder von jedem Eigentümer nur für sein Nutzungsrecht gestellt werden; wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereint sind, steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.

(3) Steht eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, so sind für die Erklärung der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages auf Einleitung des Verfahrens sowie hinsichtlich der sonstigen Verfahrenshandlungen die Bestimmungen der §§ 828 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich. Ist die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die Regelungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979.

(4) Das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft dies erfordern.

(5) Die Behörde kann von der Einleitung eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten absehen, wenn der Zweck dieser Verfahren auf einfachere Art und Weise, insbesondere durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung einer behördlichen Entscheidung. Die Behörde hat solche Übereinkommen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

§ 10 K-WWLG


2. Abschnitt

Neuregulierung und Regulierung von

Nutzungsrechten

 

§ 10

Gegenstand und Umfang der Neuregulierung

 

(1) Die Neuregulierung von Nutzungsrechten hat sich ausgehend von den in § 8 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.

 

(2) Die Neuregulierung von Nutzungsrechten bezweckt die Ergänzung oder die Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

 

(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der in den Regulierungsurkunden festgelegten Rechte darf durch die Neuregulierung von Nutzungsrechten nicht eintreten.

 

(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.

§ 11 K-WWLG


§ 11

Neuregulierung von Holz- und

Bodenstreubezugsrechten

 

(1) Die Neuregulierung von Holz- und Bodenstreubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes und die genaue Angabe der Holz- und Bodenstreubezugsorte;

b)

die Zeit und die Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Bodenstreu;

c)

die Art der Bringung und die allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungsanlagen;

d)

die allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit, allenfalls auch der Art der zu beziehenden Forstprodukte (wie Fichte oder Lärche) sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug;

e)

die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung der Nutzungsrechte bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert und eine solche Änderung ohne Gefährdung der Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages möglich ist;

f)

Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im Vorhinein und im Nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Bodenstreumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;

g)

die Elementarholzbezüge und die subsidiären Einforstungsrechte (Holzbezugsrechte im Bedarfsfall), sofern solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.

 

(2) Bei der Bestimmung der Bezugsorte (Abs 1 lit a) ist einerseits auf die möglichst günstige Ernte und Bringung der Forstprodukte sowie der Bodenstreu durch den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, andererseits darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich dadurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Deckung der Nutzungsrechte in diesen Teilen ergibt.

 

(3) Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Bodenstreu (Abs 1 lit d) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, ist der Preis auf Antrag der Eigentümer der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaften zu ändern. Ein solcher Antrag kann - ausgenommen im Fall einer Wertänderung um mehr als 15 Prozent - jeweils erst nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.

 

(4) Der Bezug von Nutzholz im Vorhinein und im Nachhinein (Abs 1 lit f) ist derart zu regeln, dass dieses Bezugsrecht bis zu zehn Jahren im Vorhinein und bis zu zehn Jahren im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht schon in den bestehenden Regulierungsurkunden ein längerer Zeitraum zugestanden ist. Außerordentliche Bezüge von Nutzholz für den normalen oder, sofern kein Elementarholzbezugsrecht besteht, für einen infolge eines Brandes oder eines Elementarereignisses notwendigen Wiederaufbau sind so zu bestimmen, dass für diesen Zweck nach erwiesener Notwendigkeit ein Vorausbezug von Nutzholz bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden kann, sofern in der bestehenden Regulierungsurkunde keine andere Regelung getroffen worden ist.

 

(5) Der Elementarholzbezug (Abs 1 lit g) ist derart zu regeln, dass festgestellt wird, für welche Objekte dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Fall eines Brandes oder eines Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Weiters ist festzustellen, welche Holzmenge zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde im Fall ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre.

 

(6) Wenn zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der den Elementarholzbezug regelnden Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind diese Bestimmungen eindeutig neu zu fassen.

§ 12 K-WWLG


§ 12

Umwandlung von Holz- und Boden-

streubezugsrechten

 

(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes der verpflichteten Liegenschaft oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Behörde die Holz- und Bodenstreubezugsrechte in Holz- und Bodenstreuabgaben des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft umwandeln; die Umwandlung von Holzbezugsrechten ist nur mit Zustimmung der Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften zulässig.

 

(2) Trotz bewilligter Umwandlung ist die verpflichtete Liegenschaft so zu bewirtschaften, dass die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben.

 

(3) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft die gebührende Holz- und Bodenstreumenge zur festgesetzten Zeit an die bestimmten Abgabeorte zu liefern.

 

(4) Die Behörde kann bestimmen, ob und inwieweit der Ersatz des Holzes und der Bodenstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz darf nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaft nicht geschädigt wird.

 

(5) Wird die Holz- oder Bodenstreuabgabe nicht pflichtgemäß geleistet, hat die Behörde die Umwandlung wieder aufzuheben.

§ 13 K-WWLG


§ 13

Neuregulierung von Weiderechten

 

Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes;

b)

die Ordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung;

c)

die Anweisung der Weideplätze insbesondere auch für den Fall der Beeinträchtigung der Weiderechte durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;

d)

Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

e)

die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Überschirmungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen des belasteten Gebietes;

f)

die Zeit, die Bezeichnung und die Bekanntmachung der Hegelegung sowie die Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

g)

die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl;

h)

die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;

i)

die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

j)

die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

k)

die Anlage und die Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Kanalisations-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

l)

die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

m)

sonstige Maßnahmen, die die Ausübung der regulierungsurkundlichen Weiderechte gewährleisten.

§ 14 K-WWLG


§ 14

Gemeinsame Bestimmungen für die

Neuregulierung von Holz-, Bodenstreu-

bezugs- und Weiderechten

 

(1) Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Eigentümern berechtigter Liegenschaften belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes beschränkt werden, wenn dies zweckmäßig und für die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften nicht nachteilig ist.

 

(2) Gegenleistungen des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, die in den Regulierungsurkunden festgelegt sind, dürfen im Rahmen der Neuregulierung auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaften nach Maßgabe des § 30 in Geld abgelöst werden.

 

(3) Die Kosten der in den §§ 11 Abs 1 und 13 genannten Herstellungen hat, sofern gesetzlich oder in der Regulierungsurkunde keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, derjenige zu tragen, zu dessen Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung der Kosten hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu erfolgen.

§ 15 K-WWLG


§ 15

Ersatzleistungen für unbedeckte

Nutzungsrechte

 

(1) Finden die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine ausreichende Bedeckung, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dafür nach Maßgabe der Abs 2 und 3 angemessenen Ersatz zu leisten. Keine ausreichende Bedeckung finden gebührende Nutzungsrechte dann, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht ausreicht.

 

(2) Sind die belasteten Grundstücke Waldflächen, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Ersatz zu leisten, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet worden ist, sei es infolge eines Verschuldens des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere als Waldflächen, so tritt die Verpflichtung zur Ersatzleistung ebenfalls nur im Fall eines Verschuldens des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft ein.

 

(3) Für die Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte sind zunächst die in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke heranzuziehen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist entweder ein anderes Grundstück des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein derartiger Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen (Vergleich) zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften erreicht werden, so hat die Behörde dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft eine jährliche Rente zuzuerkennen, die dem jeweiligen Wert des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat, und auf der verpflichteten Liegenschaft bücherlich sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Nutzungsrechte, der nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattzufinden hat.

 

(4) Ist der Ertrag der belasteten Grundstücke ohne Verschulden des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft auf Dauer unzureichend, um die gebührenden Nutzungsrechte ausreichend zu bedecken, müssen die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eine verhältnismäßige Kürzung ihrer Nutzungsrechte hinnehmen, sofern weder eine Ablösung der Nutzungsrechte in Geld nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes stattzufinden hat noch zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften ein anderes Übereinkommen (Vergleich) getroffen wird.

§ 16 K-WWLG


§ 16

Trennung von Wald und Weide

 

(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weideflächen (Reinweidegebiete) unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten, anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung dürfen, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielt werden kann, auch ohne Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft herangezogen werden.

 

(2) Im Rahmen der Trennung von Wald und Weide ist insbesondere auf die Interessen

a)

der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft sowie

b)

der langfristigen Sicherung und nachhaltigen Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen sowie der ökologischen Funktionen der Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen.

 

(3) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes findet § 23 Anwendung.

 

(4) Wenn im Fall der Trennung von Wald und Weide der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine im Vergleich zur regulierungsurkundlichen Berechtigung höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin keine Erweiterung der Nutzungslast der verpflichteten Liegenschaft zu erblicken. Im Fall einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebszahl, sondern die regulierungsurkundliche Berechtigungszahl zu Grunde zu legen.

 

(5) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft, die Kosten der Schwendung, der Aufräumung und der sonstigen Weideverbesserungen vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen. Für die Kosten einer Abzäunung gilt, sofern die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften nicht anderes vereinbaren, § 34 Abs 2 sinngemäß.

 

(6) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden und über die Zulässigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Interessen nach Abs 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

 

(7) Die Behörde hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Interessen nach Abs 2 nähere Regelungen für die Trennung von Wald und Weide zu erlassen.

§ 17 K-WWLG Umweltverträglichkeitsprüfung


(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§  16)

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen einzelner Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Bei Rodungen zur Schaffung von Reinweidegebieten auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha hat die Agrarbehörde vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Trennung von Wald und Weide verfügt wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ist von der Agrarbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen; es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der beabsichtigten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen zu informieren, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen. Der Umweltanwalt darf innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung dieser Unterlagen die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 18 Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden; dieselbe Frist gilt für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; dies gilt dann nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 44 Abs. 5 lit. b und lit. c zuständig sind.

(6) Umweltanwalt ist der Naturschutzbeirat nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 63 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl Nr 79/2002.

§ 18 K-WWLG Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung


(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

aa)

die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

bb)

die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung von Reinweidegebieten;

b)

die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 17 Abs. 1);

c)

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewendeten Methoden;

d)

die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, vermindert oder sonst so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

e)

die klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach lit. a bis lit. d;

f)

die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technischer Lücken oder fehlender Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere das Vorhaben betreffende Unterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln; diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln; diese Stellen dürfen innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien erstellen oder erstellen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben. Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Kärntner Landeszeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung über die Trennung von Wald und Weide sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Die behördliche Entscheidung (Plan) zur Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens haben die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, erfüllt und in Kärnten zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 19 K-WWLG


§ 19

Regulierung

 

Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung von Nutzungsrechten.

§ 20 K-WWLG


3. Abschnitt

Ablösung von Nutzungsrechten

 

§ 20

Formen und Voraussetzungen der Ablösung

 

(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten kann durch Abtretung von Grundflächen oder von Anteilsrechten des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften kann ein Ablösungsbetrag in Geld ganz oder teilweise in Holz geleistet werden.

 

(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch

a)

die allgemeinen Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt werden,

b)

die volkswirtschaftlichen Interessen verletzt werden,

c)

der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft gefährdet wird oder

d)

die Ablösung von den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften übereinstimmend abgelehnt wird.

 

(3) Ist die Ablösung von Nutzungsrechten nur hinsichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so darf sie im Rahmen einer gleichzeitigen Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte durchgeführt werden.

 

(4) Leistungen, die bisher vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getragen worden sind, sind bei der Ablösung von Nutzungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.

§ 21 K-WWLG


§ 21

Allgemeine Regelungen für die Ablösung

durch Abtretung von Grund

 

(1) Für die Ablösung von Nutzungsrechten durch die Abtretung von Grund sind aus dem belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getroffen wurde, solche Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke auszuwählen, die nach ihrer nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichern.

 

(2) Aus dem nicht belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft dürfen gegen seinen Willen Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke nur ausgewählt werden, wenn den Voraussetzungen nach Abs 1 entsprechende Grundstücke nicht vorhanden sind.

 

(3) Bei der Abtretung von Grund ist auf die Abrundung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß sämtlicher Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen; das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich zehn Prozent des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft einem höheren Geldausgleich zustimmt.

§ 22 K-WWLG


§ 22

Ablösung von Waldnutzungsrechten

 

Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in denen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muss, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Wenn Bodenstreubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft erforderlich.

§ 23 K-WWLG


§ 23

Ablösung von Weiderechten

 

(1) Für die Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund sind vorrangig reine Weideflächen (Reinweidegebiete) heranzuziehen; dies gilt auch dann, wenn sich die Ablösung auf Waldweiderechte bezieht. Können Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so darf Waldboden, soweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist (§ 16 Abs 6), zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.

 

(2) Die §§ 17 und 18 gelten sinngemäß, wenn zur Schaffung von Reinweidegebieten Rodungen auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha durchzuführen sind.

 

(3) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind); dies gilt sinngemäß auch für die übrigen Tierarten.

 

(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes darf nur der bei den gegebenen klimatischen Verhältnissen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage herangezogen werden, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung des Bodens, der Grasnarbe oder des Weidebetriebes, wie Be- und Entwässerungen, Wurzelstockrodungen, Koppelwirtschaft und ähnliche Maßnahmen, außer Betracht zu bleiben haben.

 

(5) Die Behörde hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes und des Weidebodenbedarfes für Rinder und anderer Tierarten unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Abs 3 und 4 zu erlassen.

§ 24 K-WWLG


§ 24

Bewertung der Ablösefläche

und Entschädigung

 

(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.

 

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 29 zu ermitteln.

 

(3) Ist auf dem dem Eigentümer der verpflichtenden Liegenschaft verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück stammt, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, so kann er die Einlösung der gesamten Grundfläche verlangen.

 

(4) Die Zustimmung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zur Ablöse ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablöse nur mit Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablöse von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft zu leisten.

§ 25 K-WWLG


§ 25

Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes

 

(1) Die auf der verpflichteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

 

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Rechte bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trenngrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Grunddienstbarkeiten nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

 

(3) Rechte dritter Personen, die auf einem abzulösenden Nutzungsrecht grundbücherlich eingetragen sind, sind auf dasjenige Ablösungsgrundstück zu übertragen, das an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes tritt. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, die auf dem Grundstück, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen sind.

§ 26 K-WWLG


§ 26

Absonderung des Ablösungsgrundstückes von der

berechtigten Liegenschaft

 

 

(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Fall der Zuschreibung zu dieser im Gutsbestandsblatt der berechtigten Liegenschaft als Ablösungsgrundstück zu bezeichnen. Wird das Ablösungsgrundstück nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist seine Zugehörigkeit als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch ersichtlich zu machen.

 

(2) Die Bezeichnung des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft darf im Grundbuch nur mit Genehmigung der Behörde gelöscht werden. Vor einer solchen Löschung darf das Ablösungsgrundstück ohne Genehmigung der Behörde nur gemeinsam mit der ehemals berechtigten Liegenschaft veräußert werden.

 

(3) Die Behörde darf die Genehmigungen nach Abs 2 nur erteilen, wenn

a)

das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb der berechtigten Liegenschaft entbehrlich erscheint oder

b)

ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.

§ 27 K-WWLG


§ 27

Mehrzahl von Berechtigten

 

(1) Wenn mehreren Eigentümern von berechtigten Liegenschaften Nutzungsrechte auf demselben verpflichteten Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund - vorbehaltlich des Abs 3 - an die Gesamtheit der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ungeteilt als agrargemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen.

 

(2) Auf agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Abs 1 finden die Regelungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 Anwendung.

 

(3) Im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit darf die Ablösung von Nutzungsrechten auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften erfolgen. Als wirtschaftlich zweckmäßig ist die Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung von Grundstücken in das Alleineigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften insbesondere dann anzusehen, wenn

a)

als Heimweiden geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft liegen oder

b)

sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.

§ 28 K-WWLG


§ 28

Zulässigkeit der Ablösung in Geld

 

Die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist nur dann zulässig, wenn

a)

das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die gebührenden Bezüge zu decken, und entweder die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft eintreten würde; wenn diese Unfähigkeit des belasteten Grundstückes ausschließlich auf vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nicht verschuldete Ursachen wie beispielsweise auf Elementarereignisse zurückzuführen ist, kann, sofern kein Übereinkommen (Vergleich) zustande kommt, die Ablösung in Geld nicht begehrt werden oder

b)

die Nutzungsrechte für die berechtigte Liegenschaft dauernd entbehrlich sind oder

c)

die Nutzungsrechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für die berechtigte Liegenschaft nicht mehr erforderlich sind.

§ 29 K-WWLG


§ 29

Ermittlung des Ablösungsbetrages

 

(1) Der Ablösungsbetrag ist vorrangig durch ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften festzulegen. Das Übereinkommen bedarf der behördlichen Genehmigung (§ 46).

 

(2) Kommt ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht zustande, hat die Behörde den Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.

 

(3) Als Wert des Nutzungsrechtes gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach dem Zinssatz, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(4) Die Behörde hat die Höhe des Zinssatzes nach Abs 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 30 K-WWLG


§ 30

Ablösung von Gegenleistungen

 

Die in den Regulierungsurkunden festgelegten Gegenleistungen der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften sind im Fall der Ablösung des Nutzungsrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 3 in Geld abzulösen.

§ 31 K-WWLG


§ 31

Ablösung von Gewerbeholzbezugsrechten

 

(1) Ein Gewerbeholzbezugsrecht ist das Recht, von einer verpflichteten Liegenschaft Holz für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes in dem in der Regulierungsurkunde eingeräumten Ausmaß zu beziehen.

 

(2) Wird die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft, die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter sorgfältiger Abwägung aller sonstigen berührten Interessen zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form (§ 20 Abs 1) und in welchem Ausmaß eine solche Ablösung stattfinden soll.

 

(3) Wird das Gewerbe, auf das sich das Holzbezugsrecht bezieht, nicht ausgeübt, hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft zu entscheiden, ob das regulierungsurkundliche Holzbezugsrecht zu verringern ist oder ob das Holzbezugsrecht auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.

§ 32 K-WWLG


4. Abschnitt

Sicherung von Nutzungsrechten

(Einforstungsrechten)

 

§ 32

Genehmigungspflicht

 

(1) Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken, durch die die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte (§ 15 Abs 1) nachhaltig beeinträchtigt wird, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als nachhaltig gilt jede Beeinträchtigung der Nutzungsrechte, durch die nicht bloß vorübergehend die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte verringert wird.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft stehen und

b)

für die gebührenden Nutzungsrechte, deren ausreichende Bedeckung nachhaltig beeinträchtigt wird, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessener Ersatz geleistet wird.

§ 33 K-WWLG


§ 33

Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden

 

(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur mit Genehmigung der Behörde aufgeforstet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die Aufforstung mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft im Einklang steht und

b)

die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte durch die Zuweisung eines anderen Weidebodens oder durch die Zuerkennung einer auf der verpflichteten Liegenschaft bücherlich sicherzustellenden Rente ausgeglichen wird.

 

(2) Wird mit Weiderechten belasteter Weideboden vorübergehend der Weidenutzung entzogen, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessenen Ersatz zu leisten.

 

(3) Die Behörde darf dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft (Weideberechtigten) die Säuberung und Schwendung des Weidebodens genehmigen, wenn dies zur Sicherung seines Weiderechtes erforderlich

ist.

 

(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden gilt, ist im Zweifelsfall ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung des Grundstückes im Grundkataster von der Behörde nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.

§ 34 K-WWLG


§ 34

Sicherung von Forstkulturen

 

(1) Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen. Die Beistellung von Hirten darf nur angeordnet werden, wenn sie für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Verpflockung darf nur dort angeordnet werden, wo sie unter Berücksichtigung der Neigungsverhältnisse und der Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Schädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh verhindert.

 

(2) Wenn die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen.

§ 35 K-WWLG


§ 35

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke

 

(1) Auf Verlangen der Behörde oder der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Behörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes (Nutzungsplan) durch ihn und durch die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften vorzulegen. Die Behörde hat den Entwurf des Nutzungsplanes den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu übermitteln. Der Nutzungsplan bedarf der Genehmigung der Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die im Nutzungsplan vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gebührenden Nutzungsrechte dauernd zu sichern,

b)

durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft die gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ausreichend bedeckt bleiben und

c)

der Nutzungsplan nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

 

(3) Über Beschwerden gegen die Nichteinhaltung des Nutzungsplanes hinsichtlich der gebührenden Nutzungsrechte entscheidet die Behörde.

 

(4) Die Behörde und die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften dürfen auch außerhalb eines Verfahrens nach diesem Gesetz die Einsicht in Wirtschafts- und Hiebpläne sowie sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente verlangen.

 

(5) Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Verlangen zur Vorlage eines Nutzungsplanes nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nachkommt, hat die Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung der gebührenden Nutzungsrechte zu sichern.

§ 36 K-WWLG


§ 36

Ersatzleistungen für vorübergehende

Beeinträchtigungen von Nutzungsrechten

 

(1) Für vorübergehende Beeinträchtigungen gebührender Nutzungsrechte hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft im Fall seines Verschuldens angemessenen Ersatz zu leisten. § 15 findet zum Zweck der Sicherung gebührender Nutzungsrechte sinngemäß Anwendung.

 

(2) Die Ersatzleistungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eingeschränkt. Während dieser Zeitdauer sind dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nur Nutzungen gestattet, die die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beeinträchtigen.

§ 37 K-WWLG


§ 37

Sicherstellung von Rentenbezugsrechten

 

(1) Rentenbezugsrechte nach den §§ 15, 33 und 36 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind bei dieser im Grundbuch ersichtlich zu machen.

 

(2) Die Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

der Erwerber von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft nach § 3 Abs 1 einen Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für das die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat oder

b)

die berechtigte Liegenschaft geteilt wird und die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 zur Genehmigung der Teilung vorliegen.

 

(3) Die Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.

§ 38 K-WWLG


§ 38

Übergang von Weiderechten auf den

Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft

 

Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen (§ 46) Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörenden Eigentümern berechtigter Liegenschaften eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Eigentümer von berechtigten Liegenschaften ein.

§ 39 K-WWLG


§ 39

Übernahme von Nutzungsrechten im Fall

der Zwangsversteigerung

 

Nutzungsrechte müssen im Fall der Zwangsversteigerung der verpflichteten Liegenschaft ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

§ 40 K-WWLG Elementarholzbezugsrechte in Schadensfällen


(1) Steht einer berechtigten Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde das Holzbezugsrecht zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Bauwerkes zu, so hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, wenn er das Recht geltend zu machen beabsichtigt, dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Eintritt des Schadensfalles unter gleichzeitiger Bekanntgabe der voraussichtlich beanspruchten Holzmenge anzuzeigen. Die Anzeige hat, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Schadensfall, wenn der Schadensfall andere, insbesondere abgelegene Baulichkeiten betrifft, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von diesem Schadensfall zu erfolgen.

(2) Kommt zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige des Schadensfalles kein Übereinkommen (Vergleich) zustande oder wird ein solches Übereinkommen von der Behörde nicht genehmigt (§ 46), so hat über das Elementarholzbezugsrecht auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaft die Behörde zu entscheiden.

(3) Die Agrarbehörde hat nach dem Einlangen eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides ohne unnötigen Aufschub eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken:

a)

ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen aufgrund der Regulierungsurkunde ein Elementarholzbezugsrecht besteht;

b)

auf die Feststellung der für das Ausmaß der gebührenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse des Bauwerkes zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie der Größenverhältnisse zur Zeit des Eintrittes des Schadensfalles;

c)

auf die Art und Weise, in der das beschädigte oder zerstörte Bauwerk wiederhergestellt werden soll;

d)

auf die gebührende Holzmenge unter Berücksichtigung der regulierungsurkundlichen Bestimmungen über die Abzugsposten (wie Abbruchholz, Eigenwald und laufende Bezüge) und des dafür allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu entrichtenden Entgeltes;

e)

auf die im Fall einer gänzlichen Zerstörung des Bauwerkes durch einen neuerlichen Schadensfall in Betracht kommende Grundgebühr (Abs. 5 und Abs. 6), wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Schadensfalles feststellbaren Abzugsposten vorläufig außer Betracht zu lassen sind.

(4) Die Erhebungen nach Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauwerke des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft durchzuführen, für die ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.

(5) Das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Bestehen darüber Auffassungsunterschiede, so sind die der Regulierungsurkunde zugrunde liegenden Sachverständigengutachten maßgebend; sind solche nicht vorhanden, so hat die Behörde auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes nach billigem Ermessen festzusetzen.

(6) Von dem ermittelten Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes (Grundgebühr) sind die sich aus einer gegebenenfalls nur teilweisen Beschädigung oder Zerstörung sowie die sich aus der Regulierungsurkunde ergebenden Abschläge in Abzug zu bringen. Die demnach gebührende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Überdies ist das für die gebührende Holzmenge nach der Regulierungsurkunde gegebenenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.

(7) Die gebührende Holzmenge ist dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft ehestens, nach Tunlichkeit und Möglichkeit in der Nähe des vom Schadensfall betroffenen Bauwerkes und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein abgeschlossenes Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stock. Im Streitfall entscheidet die Behörde.

(8) Wird das eingeforstete Bauwerk teilweise oder zur Gänze mit einem anderen Baumaterial als Holz ausgeführt, so gebührt dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Rahmen des ermittelten Höchstausmaßes des Elementarholzbezugsrechtes dessen ungeachtet jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die mit anderen Baumaterialien ausgeführten Teile des Bauwerkes aus Holz herzustellen. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft darf die gebührende Holzmenge zur Deckung der Baukosten veräußern oder sie dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft am Stock gegen Bezahlung überlassen.

(9) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfallende Brennholz ist auf ein allenfalls gebührendes Brennholzbezugsrecht anzurechnen.

(10) Die ermittelte Grundgebühr des Elementarholzbezugsrechtes ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.

(11) Im Fall eines neuerlichen Schadensfalles darf das Elementarholzbezugsrecht für die betroffenen Bauwerke die für ihre bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustand erforderliche Holzmenge nicht übersteigen.

(12) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt, wenn

a)

das beschädigte oder zerstörte Bauwerk vor der ordnungsgemäßen Anzeige des Schadensfalles (Abs. 1) wiederhergestellt worden ist oder

b)

das Elementarholzbezugsrecht bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Schadensfall eingetreten ist, nicht geltend gemacht worden ist.

§ 41 K-WWLG


§ 41

Holzbezugsrechte im Bedarfsfall

 

(1) Steht einer berechtigten Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde das Holzbezugsrecht zur Erhaltung von Bauwerken nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (wie Harteindeckung, Einzäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, so gebührt dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in bisheriger Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der gebührenden Holzmenge am Stock darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen erforderlich sind, nicht übersteigen.

 

(2) Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hat dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Eintritt des Bedarfsfalles unter gleichzeitiger Bekanntgabe der beanspruchten Holzmenge anzuzeigen; die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Ausführung der Maßnahme zu erfolgen.

 

(3) Für den Fall, dass zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige des Bedarfsfalles kein Übereinkommen (Vergleich) zustande kommt oder ein solches Übereinkommen von der Behörde nicht genehmigt wird (§ 46), gilt § 40 Abs 2 sinngemäß.

§ 42 K-WWLG


6. Abschnitt

Besondere Felddienstbarkeiten

 

§ 42

Aberkennung, Ablösung und Regelung

besonderer Felddienstbarkeiten

 

(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

 

(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

 

(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

 

(4) Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.

 

(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder die Ablösung von Felddienstbarkeiten nicht zu, sind diese so zu regeln, dass die verpflichtete Liegenschaft möglichst wenig belastet wird, die Felddienstbarkeiten aber dennoch ihren Zweck erfüllen können.

§ 43 K-WWLG Zuständigkeiten


(1) „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,

1.

die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat;

2.

die Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.

(2) Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, der in § 1 Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind.

(3) Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

§ 44 K-WWLG


(1) Die Behörde hat die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung über Einleitung und Abschluss des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.

(2) Die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren; ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, ist von der Behörde aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens festzulegen.

(3) Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ist durch behördliche Entscheidung (Bescheid der Agrarbehörde, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts) ein Einforstungsplan zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Ablösung von Nutzungsrechten in Geld eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.

(4) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erstreckt sich die Zuständigkeit der Behörden (§ 43 Abs. 1 Z 1), abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheit die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst fallen. Bevor Verfügungen getroffen oder Entscheidungen gefällt werden, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu gewähren.

(5) Von der Zuständigkeit der Behörde sind ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten und verpflichteten Liegenschaften;

b)

die behördlichen Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden;

c)

die Erteilung naturschutzrechtlicher Genehmigungen in Landschaftsschutzgebieten, in Naturschutzgebieten und in gemeinschaftsrechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 31 des Kärntner Naturschutzgesetzes;

d)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt und der Mineralrohstoffgewinnung.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 45 K-WWLG


§ 45

Parteien des Verfahrens

 

(1) Parteien des Verfahrens sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften.

 

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung im Verfahren nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

§ 46 K-WWLG


§ 46

Genehmigung von Übereinkommen der Parteien

 

(1) Alle über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen (Vergleiche) der Parteien bedürfen der Genehmigung der Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Übereinkommen

a)

den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht,

b)

den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft widerspricht,

c)

rechtlich oder tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

Rechte dritter Personen offenkundig verletzt.

§ 47 K-WWLG Ausschuss der Parteien


(1) Der Behörde steht bei der Durchführung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ein Ausschuss der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

(2) Ein Ausschuss ist jedenfalls zu bilden, wenn am Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten mehr als 20 Parteien beteiligt sind, wobei für jeweils fünf Parteien ein Mitglied des Ausschusses zu bestellen ist. Die Mitglieder des Ausschusses sind in einer von der Behörde einzuberufenden und durchzuführenden Versammlung der Parteien des Verfahrens bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Parteien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Weise kein Ausschuss zu Stande, so hat die Behörde die Mitglieder des Ausschusses zu bestellen; dabei hat sie auf eine angemessene Vertretung der Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Landesverwaltungsgericht.

§ 48 K-WWLG


§ 48

Parteienerklärungen und Übereinkommen

 

(1) Die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten von den Parteien vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) (§ 46) bedürfen weder der Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

 

(2) Erklärungen der Parteien, die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten vor der Behörde abgegeben worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf solcher Erklärungen eine erhebliche Störung der Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.

§ 49 K-WWLG Rechtsnachfolge


(1) Die während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten durch behördliche Entscheidungen oder durch die vor der Behörde abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist für die Rechtsnachfolger bindend.

(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in ein anhängiges Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in der Lage ein, in der sich das Verfahren im Zeitpunkt des Eintrittes befindet.

§ 50 K-WWLG


§ 50

Vermessung und Kennzeichnung der

Grundstücksgrenzen

 

(1) Die in Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen von Grundstücksgrenzen sind von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes durchzuführen.

 

(2) Die Behörde hat Pläne, Messungen und Berechnungen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten oder außerhalb desselben von anderen befugten Personen verfasst oder durchgeführt worden sind, dem Verfahren zugrunde zu legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient.

§ 51 K-WWLG


§ 51

Einstweilige Verfügungen

 

(1) Die Behörde darf aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn dem raschen Abschluss des Verfahrens offenkundig Hindernisse entgegenstehen oder zum Zweck eines angemessenen Überganges zur neuen Gestaltung der Nutzungsrechte, die Ausübung von Nutzungsrechten durch einstweilige Verfügungen vorläufig regeln.

 

(2) Im Übrigen wird die Ausübung von Nutzungsrechten während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

§ 52 K-WWLG


§ 52

Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens

 

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens (§ 44 Abs 1) bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.

 

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Behörde zu übermitteln; ausgenommen davon sind Grundbuchsgesuche, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweisend zu erledigen sind.

 

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten auch der Behörde zuzustellen.

§ 53 K-WWLG


§ 53

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

 

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens nach diesem Gesetz unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Behörde (§ 44 Abs 1) bei der betreffenden Grundbuchseinlage anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, das jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss.

 

(2) In gleicher Weise hat das Grundbuchsgericht vorzugehen, wenn ihm mitgeteilt wird, dass in das Verfahren nachträglich Liegenschaften oder Grundstücke einbezogen worden sind.

 

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neu gebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn in diesem Zusammenhang eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan zu übermitteln.

§ 54 K-WWLG Entscheidung über die Zulässigkeit der


(1) Wenn die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluss vom Grundbuchsgericht für zulässig erachtete Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung vereinbar ist, hat die Behörde ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.

(2) Ist die Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar, hat die Behörde dies festzustellen. Die behördliche Entscheidung ist jedenfalls dem Grundbuchsgesuchsteller und dem bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid ist, sofern er unanfechtbar ist, dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Grundbuchsgesuches samt allen Beilagen sowie des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen; dies gilt sinngemäß für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 55 K-WWLG


§ 55

Bindungswirkung

 

Die §§ 52 bis 54 gelten auch für die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten (§ 44 Abs 1) abgewiesene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 56 K-WWLG Richtigstellung des Grundbuches


(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Behörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übermitteln. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes zu entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches hat ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen zu erfolgen. Bei den aufgrund von behördlichen Entscheidungen sowie aufgrund von behördlich genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch hat keine Einvernahme dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, stattzufinden.

(3) Ergeben sich anlässlich der Richtigstellung des Grundbuches hinsichtlich der von der Behörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Behörde mit dem Ersuchen um Aufklärung zu wenden.

§ 57 K-WWLG Eintragung von Nutzungsrechten in


(1) Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft (Übereinkommen) (§ 46) oder durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder als ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Behörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in diesem Fall nicht.

(2) Nutzungsrechte, die an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des Gemeinschaftsbesitzes und sind im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Liegenschaften einzutragen.

§ 58 K-WWLG Strafbestimmungen


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

den Bestimmungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt;

b)

Anordnungen der Behörde aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt;

c)

Markierungen, Grenzkennzeichnungen oder sonstige Behelfe, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen.

§ 59 K-WWLG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:

a)

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2013;

b)

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012;

c)

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013;

d)

Kaiserliches Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130/1853;

e)

Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013;

f)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013.

§ 60 K-WWLG


§ 60

Eigener Wirkungsbereich

 

Die Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 61 K-WWLG


§ 61

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl L 156 vom 25. Juni 2003, S 17, hinsichtlich der in Anhang II Z 1 angeführten Vorhaben für das Land Kärnten umgesetzt.

§ 62 K-WWLG


§ 62

Übergangsbestimmungen

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

 

(2) Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetz betreffend Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen, sofern nicht die neue Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist.

 

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Das Recht auf Elementarholzbezug aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Brand oder Elementarereignis erlischt abweichend von § 40 erst, wenn der Eintritt des Schadensfalles nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft angezeigt wird.

§ 63 K-WWLG


§ 63

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-WWLG


Artikel II

(LGBl Nr 11/2007)

 

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 17 Abs 4, 18 Abs 8, 9 und 10, 21 Abs 1, 24 Abs 1 bis 4 und 29 Abs 3 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz in der Fassung des Art. I sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG (K-WWLG) Fundstelle


Gesetz vom 6. Februar 2003 über die Wald- und Weidenutzungsrechte
(Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz K-WWLG)
StF: LGBl Nr 15/2003

Änderung

LGBl Nr 11/2007

LGBl Nr 85/2013

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