Gesamte Rechtsvorschrift k-WWFG

Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

k-WWFG
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Stand der Gesetzesgebung: 10.03.2018
Gesetz vom 16. Dezember 2004, mit dem ein Fonds zur Förderung von
Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft eingerichtet wird
(Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG)
StF: LGBl Nr 15/2005

§ 1 k-WWFG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

 

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Land Kärnten Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft zu unterstützen.

§ 2 k-WWFG


§ 2

Einrichtung des Kärntner

Wasserwirtschaftsfonds

 

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Kärntner Wasserwirtschaftsfonds" - im Folgenden "Fonds" genannt - eingerichtet.

 

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

 

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

 

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Wasserwirtschaftsfonds" berechtigt.

§ 3 k-WWFG


§ 3

Aufgaben des Fonds

 

Die Aufgaben des Fonds sind:

a)

die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen;

b)

die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen;

c)

die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Reinhaltung von Gewässern und der Wasservorsorge;

d)

die Förderung und Durchführung von Forschungsprojekten und generellen Studien, die Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen;

e)

die Abwicklung von Förderungen, die vom Land vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft gewährt wurden.

§ 4 k-WWFG


2. Abschnitt

Grundsätze der Förderung

§ 4

Arten der Förderung

 

Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

die Gewährung von Darlehen;

b)

die Gewährung von rückzahlbaren Beiträgen;

c)

die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen;

d)

Beratung.

§ 5 k-WWFG


§ 5

Förderungsvoraussetzungen

 

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:

a)

Eine Förderung darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt werden;

b)

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln gesichert sein;

c)

die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

d)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, sowie auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und eine zumutbare Eigenleistung des Förderungswerbers ist Bedacht zu nehmen;

e)

eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen.

 

(2) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

 

(3) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass Beiträge rückzuerstatten sind oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird, wenn

a)

der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig informiert worden ist oder

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c)

die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet worden ist oder

d)

vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

§ 6 k-WWFG


§ 6

Förderungsrichtlinien

 

(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 5) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) sowie auf die Richtlinien nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr 185/1993, zuletzt idF BGBl I Nr 71/2003, Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.

 

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Bereiche der Förderung;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

c)

die Antragstellung;

d)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen;

e)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

f)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat;

g)

die Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlung von Darlehen;

h)

die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;

i)

die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

j)

die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 5 Abs 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen.

 

(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 7 k-WWFG


3. Abschnitt

Organisation des Fonds

§ 7

Organe des Fonds

 

Die Organe des Fonds sind:

a)

das Kuratorium und

b)

der Vorsitzende des Kuratoriums.

§ 8 k-WWFG Kuratorium


(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das mit den Angelegenheiten der Wasserwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und

b)

zwei weitere Mitglieder mit beschließender Stimme sowie

c)

zwei Mitglieder mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu bestellen. Je ein Mitglied nach Abs. 1 lit. c ist auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch:

a)

Verlust der Funktion als mit den Angelegenheiten der Wasserwirtschaft betrautes Mitglied der Landesregierung;

b)

Ablauf der Funktionsperiode;

c)

Verzicht;

d)

Abberufung durch die Landesregierung;

e)

Tod.

(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b oder c vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 9 k-WWFG


§ 9

Sitzungen des Kuratoriums

 

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied des Kuratoriums oder von beiden Mitgliedern mit beratender Stimme unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

 

(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.

 

(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.

 

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

 

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit.

 

(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

 

(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 10 k-WWFG


§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

 

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

a)

die Förderungsrichtlinien (§ 6);

b)

die Geschäftsordnung (§ 9 Abs 7);

c)

die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 13 Abs 1 lit b);

d)

den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 14 Abs 4);

e)

die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 14 Abs 4);

f)

den Rechnungsabschluss (§ 14 Abs 4);

g)

den Jahresbericht (§ 14 Abs 6);

h)

die Vereinbarung gemäß § 13 Abs 2;

i)

die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.

§ 11 k-WWFG


§ 11

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

 

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

 

(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.

 

(3) Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 12 k-WWFG


§ 12

Geschäftsstelle

 

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.

 

(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.

 

(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.

 

(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

§ 13 k-WWFG


4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

§ 13

Aufbringung der Fondsmittel

 

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;

c)

Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

e)

sonstige Einnahmen.

 

(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a)

die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b)

den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;

c)

die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.

§ 14 k-WWFG


§ 14

Gebarung mit Fondsmitteln

 

(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

 

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

 

(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 13 Abs 2 Bedacht zu nehmen ist.

 

(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

§ 15 k-WWFG


5. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§ 15

Mitwirkung der Landesregierung

an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

 

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

a)

der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 14 Abs 4);

b)

der Rechnungsabschluss (§ 14 Abs 4);

c)

die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 13 Abs 1 lit b);

d)

die Förderungsrichtlinien (§ 6);

e)

die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 9 Abs 7).

§ 16 k-WWFG


§ 16

Landesaufsicht

 

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.

 

(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.

 

(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.

 

(4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.

 

(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.

 

(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 9 Abs 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.

§ 17 k-WWFG


6. Abschnitt

Verpflichtungen im Rahmen der

Europäischen Integration

§ 17

Mitteilungspflichten

 

(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

 

(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.

§ 18 k-WWFG


7. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 18

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 19 k-WWFG


§ 19

Übergangsbestimmungen

 

(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

 

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 8 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 8 Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

 

(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

 

(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2005 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

 

(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 13 Abs 2 ist innerhalb von acht Wochen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 abzuschließen.

 

(7) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte, nicht rückzahlbare Beiträge sind vom Fonds auszuzahlen. Das Land hat dem Fonds die hiefür erforderlichen Geldmittel in der Höhe von insgesamt sechs Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, worauf in der Vereinbarung nach Abs 6 Bedacht zu nehmen ist.

 

(8) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte oder gewährte Darlehen sind vom Fonds nach Maßgabe einer von der Landesregierung mit dem Fonds abzuschließenden Vereinbarung nach den Richtlinien für die Förderung von Siedlungswasserbauten aus Landesmitteln abzuwickeln.

 

(9) Anträge auf Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.

Anlage

Anl. 1 k-WWFG Artikel XVI


Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG (k-WWFG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 2004, mit dem ein Fonds zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft eingerichtet wird (Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG)
StF: LGBl Nr 15/2005

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