§ 1 K-WW 1998 K

K-WW 1998 K - WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

§ 1

Festlegung

 

(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 1 bis 5 und Abs 7 bis 14 und Abs 16 festgelegt.

 

(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 6, 15 und Abs 17 festgelegt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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