§ 9 K-VG 2010 Veranstaltungsstättengenehmigung

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden. Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, und Veranstaltungseinrichtungen bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer behördlichen Genehmigung (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Abs. 3 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Behörde (§ 19 Abs. 4) hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen.

(2) Die Veranstaltungsstättengenehmigung hat zu umfassen:

a)

die Genehmigung der Veranstaltungsstätte,

b)

die Genehmigung allfälliger Veranstaltungseinrichtungen und

c)

die Beschreibung der beantragten Veranstaltungsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen.

(3) Keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen:

a)

baubehördlich bewilligte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst;

b)

sofern nicht bereits von lit. a erfasst, Räumlichkeiten gewerberechtlich bewilligter Gastgewerbebetriebe sowie sonstige Veranstaltungsstätten, die nach Bauweise und Ausstattung die Durchführung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes oder der regelmäßigen Verwendung der Veranstaltungsstätte hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer-, veranstaltungspolizeilichen- und verkehrspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich machen;

c)

Veranstaltungsstätten, die von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, bereits bewilligt wurden, sofern sich die Voraussetzungen in gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilicher Hinsicht, die zur Bewilligung oder Genehmigung geführt haben, nicht geändert haben;

d)

nach dem Tanzunterrichtsgesetz 1992, LGBl. Nr. 150, aufgehoben durch Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2006, genehmigte und noch als solche in Verwendung stehende Veranstaltungsstätten, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Betrieb einer Tanzschule hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht.

(4) Bestehen Zweifel, ob eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung oder des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Die Veranstaltungsstättengenehmigung ist zu erteilen wenn,

a)

die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass

1.

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist,

2.

eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist,

3.

sie dem Stand der Technik entspricht,

4.

eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gewährleistet wird,

5.

für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen und

6.

im Falle von Veranstaltungsstätten im Freien, die Veranstaltungsstätte so gelegen ist, dass der Straßenverkehr durch die Veranstaltung nicht behindert wird und im Falle einer Panik eine rasche und gefahrlose Räumung möglich ist,

b)

die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiernach erlassenen Verordnungen entsprechen,

c)

der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllt und

d)

die Anträge den Erfordernissen der §§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 16 entsprechen.

(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten, die von der Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 anhand der bisherigen Erfahrungen zu ermitteln sind. In dem Sicherheitsbericht sind weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 5 nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Genehmigung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 8 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.

(8) In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Als Auflage kann insbesondere die Einrichtung eines Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes für alle oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, sofern dies aus einem der in § 3 Abs. 4 genannten Gründe erforderlich ist, vorgeschrieben werden. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.

(9) Ergibt sich nach der Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung, dass trotz der Einhaltung der Genehmigung oder mangels entsprechender Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungstättengenehmigung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(10) Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Abs. 11 – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Erfolgt ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten, hat der Rechtsnachfolger der Behörde die in § 16 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogene Daten unverzüglich mitzuteilen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a und lit. b belegen, ferner den Sicherheitsbericht (Abs. 6) sowie Prüfbescheinigungen über die wiederkehrende Überprüfung (§ 12) auszuhändigen.

(11) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(12) Die Behörde hat die von ihr erteilten Veranstaltungsgenehmigungen in einem Verzeichnis festzuhalten. Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hat die Behörde eine Abschrift des Verzeichnisses über genehmigte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen der Landespolizeidirektion zu übermitteln und sie fortlaufend von Ergänzungen oder Änderungen des Verzeichnisses in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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