Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs 1 lit c) zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 9) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 38 und 66 K-LTWO sinngemäß.
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