§ 14 K-VabstG

K-VabstG - Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 14

Wahlkosten, Fristen

 

Die §§ 87 und 88 K-LTWO über die Fristen und die Wahlkosten gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksabstimmungen nach diesem Gesetz.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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