(1) Ist am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtslage anzuwenden.
(2) Solange ein Untersuchungsausschuss im Sinn des Abs. 1 seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 nicht gestellt werden.
(3) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzusehen.
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