§ 5 K-TSFG § 5

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltener Tiere verpflichtet:

a)

Pferde mit einem Alter über einem Jahr;

b)

Rinder, ausgenommen Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht;

c)

Schweine über 20 kg Lebendgewicht;

d)

Schafe mit einem Alter über sechs Monaten.

(2) Für die Beitragspflicht sind maßgebend

a)

der Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, der bei der letzten Viehzählung vor der jährlichen Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge (§ 4 Abs. 1) im landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb festgestellt worden ist oder

b)

der tatsächliche Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, wenn sich der bei der letzten Viehzählung festgestellte Tierbestand bis zu dessen Bekanntgabe an die beitragspflichtigen Tierbesitzer (§ 6 Abs. 1) um mehr als 10 v. H. verändert hat.

(3) Der Beitragspflicht unterliegen auch Tiere nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, die am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste an den Tierbesitzer (Abs. 2 lit. b) vorübergehend vom landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb des Tierbesitzers abwesend sind; nicht der Beitragspflicht unterliegen Tiere, die sich am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste (Abs. 2 lit. b) in Schlachthäusern oder auf den Weg dorthin befinden.

(4) Änderungen des Tierbestandes im Sinne des Abs. 2 lit. b hat der beitragspflichtige Tierbesitzer innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestandes an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d (§ 6 Abs. 1) der Gemeinde zu melden.

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-TSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-TSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-TSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-TSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-TSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-TSFG
§ 6 K-TSFG