Gesamte Rechtsvorschrift K-TBWG

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

K-TBWG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.12.2019
Gesetz vom 13. Juni 1996 über die Tätigkeit der Totalisateure und
Buchmacher (Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG)
StF: LGBl Nr 68/1996

§ 1 K-TBWG Bewilligungspflicht


(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Buchmacher; Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt;

2.

Totalisateure; Totalisateur ist, wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt, und

3.

gewerbsmäßige Vermittler von Wettkunden und Wettinteressenten; als Vermittlung gilt auch deren Namhaftmachung.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vermittlung von Wetten gelten auch für die Vermittlung von Wettkunden und Wettinteressenten.

(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt

1.

durch Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder einer nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes erteilten Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers sind, oder

2.

durch Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b sowie nach dem Unionsrecht gleichgestellte Personen, die die Tätigkeit aufgrund einer nach vergleichbaren Vorschriften erteilten Bewilligung ausüben.

(4) Die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 ist bloß vorübergehend, wenn sie durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen oder bei höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr erfolgt. Sie ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung, einer Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, der Zustimmung des Veranstalters sowie der Angabe der Veranstaltungen, des Veranstaltungsortes und der Zeit anzuzeigen. § 8 findet sinngemäße Anwendung.

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2 K-TBWG Arten der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf erteilt werden

a)

für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort oder

b)

für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). § 16 K-BQAG ist nicht anzuwenden.

§ 3 K-TBWG


(1) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

a)

voll geschäftsfähig ist;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen ist;

c)

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4);

d)

die Bestätigung einer Bank darüber erbringt, daß er für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unwiderruflich über einen bestimmten Kreditrahmen verfügen kann (§ 5) und

e)

die notwendige fachliche Befähigung aufweist (§ 6).

(1a) Sofern der Wettunternehmer nicht ausschließlich als Vermittler im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz tätig werden soll, ist die Bewilligung weiters nur zu erteilen, wenn der Bewerber

1.

ein Wettreglement vorlegt, das den Bestimmungen des § 8 entspricht, und

2.

ab der dritten Bewilligung des Bewerbers in Kärnten, einen Präventionsbeauftragten bestellt hat, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und den Wettunternehmer bei der Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß § 9b berät und unterstützt.

(2) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften müssen

1.

ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung

a)

im Inland oder

b)

in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum haben; wenn die Gesellschaft lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem dieser Staaten hat, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen, und

2.

die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c und e durch einen zu bestellenden Geschäftsführer erfüllen.

(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. b) oder des Sitzes im Inland (Abs. 2 Z 1) besteht überdies nicht, soweit diesbezüglich staatsvertragliche Regelungen bestehen.

(4) Für Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist überdies gleichzeitig mit dem Antrag die Zustimmung des Veranstalters nachzuweisen.

(5) Bewilligungen für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) dürfen nur erteilt werden, wenn der baubehördlich bewilligte Verwendungszweck die Tätigkeit eines Wettunternehmens umfasst.

(6) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 2, 4 und 5 erforderlichen Belege sowie die Zustimmung der gemäß Abs. 1a Z 2 bestellten Personen anzuschließen.

§ 4 K-TBWG Zuverlässigkeit


(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber nicht anzusehen, wenn

1.

ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, gegeben ist;

2.

unbeschadet der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 11 Abs. 1 lit. a) Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;

3.

er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes oder des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, mehr als zweimal bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.

(2) Eine Bescheinigung, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 auch im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.

(3) (entfällt)

(4)         Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.

§ 5 K-TBWG Bestätigung der Kreditwürdigkeit


(1) Die Höhe des verfügbaren Kreditrahmens in der gemäß § 3 Abs. 1 lit. d beizubringenden Bestätigung einer in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Bank muß

a)

bei einem Antrag aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe (§ 2 Abs. 1 lit. a) wenigstens 7260 Euro und

b)

bei einem Antrag für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) wenigstens 72.600 Euro

übersteigen.

(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle Bewilligungen gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs Bewilligungen verfügt und/oder der Antragsteller mehr als sechs Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b beantragt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 lit. c erlischt die Bewilligung auch mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bestätigung der Kreditwürdigkeit, wenn diese nicht zuvor um mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Landesregierung vorgelegt wird. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Bestätigungen.

§ 6 K-TBWG


(1) Die notwendige fachliche Befähigung ist durch folgende Belege nachzuweisen:

a)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962;

b)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit;

c)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schule, in der eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit;

d)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß § 25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

e)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer nicht unter lit. a angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in lit. a oder c angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Die gemäß Abs. 1 lit. b bis e geforderte fachliche Tätigkeit muß in einem Wettbüro oder in einer vergleichbaren Tätigkeit, die geeignet ist, Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, absolviert worden sein.

(3) Für die Anerkennung der in Abs. 1 genannten Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG, es sei denn, der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird durch die Anerkennung nach anderen österreichischen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erbracht.

§ 8 K-TBWG Wettreglement


(1) Die Ausübung der Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden erfolgen. Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;

2.

die Ge- und Verbote gemäß § 9b Abs. 1 und § 10a;

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen in einer Spielerschutzeinrichtung, und

4.

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und/oder einer Fremdsperre.

(2) Das Wettreglement und seine Änderungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Entspricht das Wettreglement oder seine Änderung nicht den Voraussetzungen des Abs. 1, hat die Landesregierung die Anwendung der Änderung oder des Wettreglements innerhalb von drei Monaten nach der Entgegennahme zu untersagen. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers ist das Wettreglement mit einem Beglaubigungsvermerk der Landesregierung zu versehen.

(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle der Betriebsstätte auszuhängen. Eine Kopie des Wettreglements ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.

§ 9 K-TBWG Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte


Die Wettunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.

§ 9a K-TBWG


(1) Wettterminals im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. Hingegen ist ein Eingabegerät eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle im Sinne des ersten Satzes, die dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss der Wette ermöglicht.

(2) Wettterminals dürfen nur von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 am jeweils bewilligten festen Standort gemäß § 2 Abs. 1 lit. b aufgestellt und betrieben werden.

(3) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 4 erforderlichen Belege sowie gegebenenfalls eine Bestätigung der Kreditwürdigkeit gemäß § 5 anzuschließen.

(4) Wettterminals dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass sie

1.

ausschließlich die Teilnahme an Wetten ermöglichen,

2.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

3.

über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,

4.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind,

5.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und

6.

in der Zeit von 2 Uhr bis 8 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglichen.

Die Einhaltung der Bestimmungen der Z 1 bis 6 ist in der Anzeige gemäß Abs. 3 durch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eines Abkommens im Rahmen der Europäischen Integration diesem gleichzuhaltenden Person oder Einrichtung nachzuweisen.

(4a) Die Voraussetzung des Abs. 4 Z 6 ist nur dann erfüllt, wenn der Wettterminal ausgeschaltet ist.

(5) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige gemäß Abs. 3 keine Untersagung der Aufstellung oder eine Mitteilung der Landesregierung, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Genehmigung zur Aufstellung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Untersagung der Aufstellung aufgrund von Umständen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann. § 10 ist anzuwenden. Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

§ 9b K-TBWG


(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass minderjährige Personen

1.

am Abschluss von Wetten im Sinne dieses Gesetzes nicht teilnehmen und

2.

als Wettkunden nicht vermittelt oder namhaft gemacht werden.

Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, nachzuweisen.

(2) Der Wettunternehmer hat für jeden Wettkunden für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigt, eine laufende nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Auf der Wettkundenkarte sind

1.

der Name des Wettunternehmers,

2.

der Name, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Wettkunden sowie

3.

das Ausstellungsdatum

anzubringen. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkunden jeweils nur eine Karte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Karten für einen Wettkunden ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte gültig ist und nur diese Karte zur Teilnahme an einer Wette berechtigt. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr die Unterlagen über die ausgestellten Wettkundenkarten sowie die personenbezogenen Daten der amtlichen Lichtbildausweise, mit denen die Identität nachgewiesen wurde, bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.

(3) Alle Wettannahmestellen müssen ein Verzeichnis, das auch in elektronischer Form geführt werden kann, führen. Dieses Verzeichnis muss sicherstellen, dass die Identität jedes Wettkunden sowie alle Wettvorgänge in zeitlich lückenloser und fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro nicht übersteigt, und

1.

die an einer Wettabgabestelle mit unmittelbarer Wettabgabemöglichkeit bei einem Mitarbeiter der Wettannahmestelle abgegeben werden, die Identität des Wettkunden nur am Beginn einer Geschäftsbeziehung (§ 2 Z 10 FM-GwG) in das Wettverzeichnis einzutragen oder

2.

die an einer Wettabgabestelle über ein Eingabegerät (§ 9a Abs. 1 zweiter Satz) abgewickelt werden, die Eintragung der Identität der Wettkunden nicht erforderlich, sofern der Bewilligungs-inhaber nachweist, dass er über ein entsprechendes Geldwäschemonitoringsystem verfügt.

(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen, sofern dies nicht aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund erfolgt. Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.

(6) Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungen des Präventionsbeauftragten im Umgang mit Spielsucht in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Präventionsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Präventionsbeauftragten, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 2 nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.

(7) Entsteht bei einem Wettkunden der berechtigte Grund zur Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in Spielerschutzeinrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.

(8) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass dieser Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.

(9) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahmen im Sinne des Abs. 7 von seinen Arbeitnehmern und vom Personal in Annahmestellen für Wetten weitergeleitet werden.

(10) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung auf Verlangen zu berichten.

§ 9c K-TBWG


(1) Die Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849), denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(2) Die Wettunternehmer haben:

1.

die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG bei Aufenthalt in der Betriebstätte anzuwenden, soweit sich dies nicht ohnehin aus § 9b ergibt;

2.

bei Wettumsätzen in der Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG anzuwenden;

3.

wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Betriebsstätten und Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen;

4.

§ 5 Z 1, 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

5.

wenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

6.

im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.

(3) Die Wettunternehmer haben überdies über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geld-wäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

(4) Auf Abs. 1 bis 3 und § 12d sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des FM-GwG anzuwenden.

(5) Den Wettunternehmern ist Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Diese Informationspflichten sind von der Wirtschaftskammer Kärnten im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Landesregierung wahrzunehmen.

(6) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(7) Die Wettunternehmer sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.

§ 10 K-TBWG Nebenbedingungen


Die Bewilligung ist erstmals auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Sie kann mit den Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten, wie insbesondere

1.

hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln und der Durchführung der Wettgeschäfte oder

2.

zur Sicherung öffentlicher Interessen, wie den Jugendschutz oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Können die Interessen gemäß Z 1 oder 2 auch durch Bedingungen und Auflagen nicht gesichert werden, ist die Bewilligung zu versagen.

§ 10a K-TBWG § 10a


(1) Auf folgende Ereignisse dürfen von Wettunternehmen keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt werden:

1.

die auf die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände abzielen,

2.

die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,

3.

durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

(2) Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten.

§ 11 K-TBWG Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung


(1) Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt wird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer Anwendung:

a)

hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 GewO 1994;

b)

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit (Geschäftsführer, Fortbetriebsrechte) die Bestimmungen der §§  38 bis 45 GewO 1994;

c)

hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 GewO 1994.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

a)

an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und

b)

die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde

die Landesregierung ist.

§ 12 K-TBWG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen dem Wettreglement ausübt;

2.

die gemäß § 1 Abs. 4, § 9a Abs. 3 oder § 9b Abs. 6 erforderliche Anzeige unterlässt oder unvollständig erstattet;

3.

den in der Bewilligung oder in einem Bescheid gemäß § 9a Abs. 5 festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder Auflagen nicht erfüllt;

4.

die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettreglement ausübt, dieses nicht ordnungsgemäß aushängt oder aushändigt, dieses oder dessen Änderung der Landesregierung nicht zur Kenntnis bringt oder entgegen der Untersagung durch die Landesregierung weiter verwendet;

5.

einen Wettterminal ohne Anzeigeverfahren oder entgegen § 9a Abs. 4 oder den Bedingungen und Auflagen eines Bescheides gemäß § 9a Abs. 5 aufstellt oder betreibt;

6.

minderjährigen Personen entgegen § 9b Abs. 1 die Teilnahme an einer Wette ermöglicht oder minderjährige Personen als Wettkunden vermittelt;

7.

den Verpflichtungen des § 9b zum Ausstellen von Wettkundenkarten oder Führen von Aufzeichnungen nicht entspricht;

8.

eine auf seinen Namen ausgestellte Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt;

9.

wer den Verpflichtungen des § 9b hinsichtlich der Bestellung, Anzeige und Weiterbildung des Präventionsbeauftragten oder Beratung und Sperre von Wettkunden nicht entspricht;

10.

(entfällt)

11.

die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet;

12.

Überprüfungen und Kontrollen gemäß § 12a oder Beschlagnahmen gemäß § 12b behindert;

13.

gegen sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

die Tätigkeit als Wettunternehmer trotz der gemäß § 8 Abs. 2 und 3 oder § 9 GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 bis 3 GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;

2.

sich eines Geschäftsführers bedient, der den in § 39 Abs. 2 bis 3 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entspricht;

3.

die Anzeigen gemäß §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2, 3 und 5, 39 Abs. 4, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 und 93 GewO 1994 nicht erstattet;

4.

trotz der aufgrund des § 39 Abs. 1 GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers die Tätigkeit als Wettunternehmer ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 bis 3 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieser Tätigkeit erstattet zu haben.

(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wettterminals, die entgegen § 9a Abs. 2 aufgestellt oder betrieben werden oder die den Anforderungen gemäß § 9a Abs. 4 und 4a nicht entsprechen, sind gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn, der Verstoß ist geringfügig.

§ 12a K-TBWG § 12a


(1) Die Landes-Aufsichtsorgane gemäß dem 5. Hauptstück des Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetzes haben

1.

den Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 und

2.

der Landesregierung

a)

bei der Überwachung und Überprüfung von Wettterminals, Betriebsstätten und Bewilligungen und

b)

bei der Beschlagnahme von Wettterminals

die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Den Organen der Behörde, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen und den Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Wettterminals erforderlichen Ausmaß Zutritt zu den Betriebsstätten im Sinne dieses Gesetzes zu gewähren. Sie sind insbesondere befugt, zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht der Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.

(3) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 einer Berechtigung auf Grund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5, der Geschäftsführer und jeder sonstige Aufsteller oder Betreiber von Wettterminals haben den Organen gemäß Abs. 2 erster Satz alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligung oder Anzeige sowie die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und technische Gutachten vorzulegen.

(4) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Wettterminals außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den Überprüfungsorganen sind eine umfassende Überprüfung und die unentgeltliche Durchführung von Testwetten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Wettterminals zu öffnen und Datenträger mit Aufzeichnungen über die getätigten Wetten in einem lesbaren Format auszuhändigen.

(5) Die in Abs. 2 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Werden anlässlich einer Kontrolle wesentliche Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuordnen. Nach Ablauf dieser Frist ist dem Bewilligungsinhaber die weitere Ausübung der Tätigkeit bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu untersagen.

§ 12b K-TBWG § 12b


(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Wettunternehmer seine Tätigkeit ohne oder entgegen der Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5 fortgesetzt oder wiederholt ausübt, und ist anzunehmen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit bzw. Entfernung der Wettterminals einschließlich ihrer technischen Hilfsmittel anzuordnen. Kommt der Wettunternehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Landesregierung Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel ohne weiteres Verfahren in Beschlag nehmen.

(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 und gemäß Abs. 1 ist erforderlichenfalls die Anwendung von Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Die Organe im Sinne des § 12a Abs. 2 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen zu bedienen.

(3) Beschlagnahmte Wettterminals sind amtlich zu verwahren, ist dies nicht möglich, sind sie amtlich zu versiegeln.

(4) Erwachsen der Behörde durch Kontrollmaßnahmen gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 oder die Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Kosten, so sind diese dem Beschuldigten im Sinne des § 12 Abs. 1 zum Ersatz vorzuschreiben, wenn die Durchführung dieser Maßnahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch diese Personen steht.

§ 12c K-TBWG


(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogenen Daten auch automationsunterstützt verwendet werden:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmers sowie des Geschäftsführers, des Präventions- und Geldwäschebeauftragten,

2.

Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 4,

3.

Daten über die Anzahl, Lage und Ausstattung der Betriebsstätten und zur Identifikation der Wettterminals,

4.

Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung

1.

den Organen gemäß § 12a Abs. 2,

2.

den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten sowie

3.

Gerichten und Behörden des Bundes, anderer Bundesländer sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.

§ 12d K-TBWG


(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des § 9c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) durch Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu verhindern.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat

1.

die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Wettunternehmer zu analysieren und zu bewerten;

2.

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;

3.

das Risikoprofil der Wettunternehmer im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers neu zu bewerten und

4.

den Ermessensspielräumen, die dem Wettunternehmer zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessenspielraum zu Grunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Wettunternehmer in angemessener Weise zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 6 und 7, § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.

(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.

(5) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 4 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.

(6) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.

§ 12e K-TBWG


(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 9c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn es sich bei der Verletzung der im § 9c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.

§ 12f K-TBWG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 12e Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

§ 12g K-TBWG


Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e und § 12f gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

§ 12h K-TBWG


(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 12d Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12e und § 12f hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e Abs. 2 und § 12f iVm § 12e Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 11 Abs. 1 lit c die Bewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

§ 12i K-TBWG


Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12e und § 12f verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.

§ 13 K-TBWG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden.

a)

(entfällt)

b)

Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2017;

c)

Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016;

d)

Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019;

e)

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019;

f)

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013;

g)

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019.

(2) Soweit in den nach diesem Gesetz anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015;

2.

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013;

3.

Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016;

4.

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017;

5.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017;

6.

Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017;

7.

Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2017;

8.

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012;

9.

Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, ist darunter die in § 13a Z 5 genannte Richtlinie zu verstehen.

§ 13a K-TBWG


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S 15, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010, ABl. Nr. L 331 vom 25.12.2010, S 120;

2.

Richtlinie 2003/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1;

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 35;

4.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132;

5.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. 6. 2015, S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.

§ 14 K-TBWG Schluß- und Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten (1. Oktober 1996) in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl Nr 193/1920, soweit es in Kärnten als Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.

(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten - soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt - als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Allfällige Bedingungen und Auflagen bleiben unberührt. Das Wettreglement und die im § 3 Abs. 1 lit. d geforderte Bestätigung der Bank sind der Landesregierung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.

(4) Soweit Bewilligungen aufgrund des in Abs. 2 genannten Gesetzes für mobile Wettbüros für den Bereich des Bundeslandes Kärnten erteilt wurden, erlöschen diese Bewilligungen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen bis zu ihrem Erlöschen solche Bewilligungen nachweislich nur mit Zustimmung des Veranstalters ausgeübt werden.

Anlage

Anl. 1 K-TBWG


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geldwäschebeauftragten sowie gegebenenfalls den Präventionsbeauftragten gemäß Art. I Z 5 (soweit er § 3 Abs. 1a Z 1 und 2 betrifft) zu bestellen sowie ein dem Art. I Z 16 (betreffend § 8 Abs. 1) entsprechendes Wettreglement der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben zu diesem Zeitpunkt aufgestellte und/oder betriebene Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einhaltung der Bestimmungen des Art. I Z 19 (soweit er § 9a Abs. 4 Z 1 bis 7 betrifft) durch ein Gutachten im Sinne des § 9 Abs. 4 letzter Satz K-TBWG nachzuweisen. Wettterminals, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Aufforderung der Landesregierung zu entfernen.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/122/A).

Artikel II(LGBl Nr 5/2018)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Wettunternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine Bewilligung nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Artikel III(LGBl Nr 96/2019)

(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.

(3) Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle


Gesetz vom 13. Juni 1996 über die Tätigkeit der Totalisateure und
Buchmacher (Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG)
StF: LGBl Nr 68/1996

Änderung

LGBl Nr 63/2001

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 82/2016

Inhaltsverzeichnis

§   1            Bewilligungspflicht

§   2            Arten der Bewilligung

§   3            Voraussetzungen für die Bewilligung

§   4            Zuverlässigkeit

§   5            Bestätigung der Kreditwürdigkeit

§   6            Fachliche Befähigung

§   7            (entfällt)

§   8            Wettreglement

§   9            Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

§   9a          Wettterminals

§   9b          Schutz der Wettkunden

§   9c          Maßnahmen gegen Geldwäsche

§   10          Nebenbedingungen

§   10a        Verbotene Wetten

§   11          Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung

§   12          Strafbestimmungen

§   12a        Kontrolle

§   12b         Beschlagnahme

§   12c        Automationunterstützter Datenverkehr

§   13          Verweisungen

§   13a        Umsetzungshinweis

§   14          Schluss- und Übergangsbestimmungen

ANM: Die Euroregelungen in den §§ 5 und 12 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

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