Anl. 1 K-SGAG (

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 16 (§ 21 Abs. 4) und Artikel I Z 17 (§ 21 Abs. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.

In Kraft seit 25.06.2014 bis 31.12.9999
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