§ 2 K-SG

K-SG - Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 2

Ausnahmen

 

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;

b)

Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

c)

Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche Zwecke veranstaltet werden;

d)

Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen - einschließlich elektronischer Post - oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film, Rundfunk oder Internet durchgeführt werden;

e)

Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;

f)

Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;

g)

Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;

h)

Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden;

i)

Sammlungen, die in Form des Verkaufes von Festabzeichen u. ä. veranstaltet werden;

j)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Zwecke veranstaltet werden, wobei die Parteibezeichnung eindeutig erkennbar sein muß;

k)

Sammlungen, die vom Verein "Österreichisches Schwarzes Kreuz" zur Betreuung von Kriegsgräbern durchgeführt werden;

I) Sammlungen, die von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr 196/1962) durchgeführt werden;

m)

Sammlungen, die von einer freiwilligen Feuerwehr für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-SG
§ 3 K-SG