Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024
Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.
(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:
In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
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