§ 14a K-PStG

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung darf Organe der Straßenaufsicht bestellen, die von der zuständigen Straßenpolizeibehörde zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen. Soweit dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Standes an Kenntnissen und Tätigkeiten (Abs. 2) erforderlich ist, hat die Bestellung unter Bedingungen oder befristet zu erfolgen.

(2) Die zu Bestellenden müssen über die für die jeweilige Tätigkeit als Organ der Straßenaufsicht notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der betreffenden Straßenaufsicht vertraut sein. Wenn dies zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz erforderlich ist, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine eingehende Befragung des zu Bestellenden zu überprüfen.

(3) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Organe der Straßenaufsicht bestellt sind, ist ein Nachweis gemäß Abs. 2 nicht zu erbringen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen im anderen Bundesland im Wesentlichen den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen.

(4) Die §§ 8 Abs. 2, 3 und 6, 9 Abs. 2, 3 und 5 und 10 Abs. 1 und 3 sowie hinsichtlich des Dienstausweises § 10 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung tritt.

(5) Das Organ der Straßenaufsicht ist von seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

eine der im § 8 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt;

2.

das Organ der Straßenaufsicht schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere, wenn derartige Pflichtverletzungen § 14b Abs. 1 oder § 14b Abs. 2 erster Satz betreffen;

3.

das Organ der Straßenaufsicht ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

4.

die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Organe der Straßenaufsicht wegfällt.

(6) Die Landesregierung darf über die nach Abs. 1 bestellten Organe der Straßenaufsicht personenbezogene Daten über deren Adresse, Wirkungsbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung automationsunterstützt verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenbehörde übermittelt werden. Im Falle des Erlöschens der Bestellung sind die personenbezogenen Daten jeweils zu löschen.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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