§ 15 K-OG Objektivierungsverfahren

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.

(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:

a)

die Bewerbungsunterlagen;

b)

eine schriftliche Arbeit (Abs. 4);

c)

das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5).

(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.

(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.

(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.

(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, daß keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.

(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.

(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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