§ 1 K-OBG 1990 Schutzaufgaben der Gemeinden

K-OBG 1990 - Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä., die zwar außerhalb des Ortsbereiches (§ 3 Abs. 1) liegen, aber ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben.

(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Grundsätze gelten für die Gemeinden auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten.

In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-OBG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-OBG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-OBG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-OBG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-OBG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OBG 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-OBG 1990