§ 53 K-NSG 2002 Parteistellung der Gemeinden

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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