§ 39 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 39

Schauhöhlen

 

(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde als Schauhöhlen ausgestaltet und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

 

(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind die erforderlichen Pläne, ein entsprechendes Betriebskonzept und die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.

 

(3) Eine Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

ein öffentliches Interesse daran besteht, eine Naturhöhle für Zwecke der Volksbildung oder des Tourismus der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

b)

sichergestellt ist, dass durch die Erklärung zur Schauhöhle keine nachhaltige Beeinträchtigung des erhaltungswürdigen Charakters der Naturhöhle eintreten wird und

c)

die Naturhöhle die für die Errichtung als Schauhöhle erforderlichen Voraussetzungen (Begehbarkeit, Belüftung) aufweist oder diese ohne nachhaltige Beeinträchtigung ihres erhaltungswürdigen Charakters herstellbar sind.

 

(4) In Bescheiden nach Abs 1 sind diejenigen Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutze der Höhle oder zum Schutze der Besucher einer Höhle erforderlich sind. Es ist auch festzulegen, ob und inwieweit der Zugang der Allgemeinheit nur unter der Führung von Höhlenführern (§ 40) zugelassen werden darf.

 

(5) Der Betreiber einer Schauhöhle hat den Besuch durch eine Betriebsordnung zu regeln, durch die insbesondere die Einhaltung der nach Abs 4 aufzutragenden Schutzvorkehrungen zu sichern ist.

 

(6) Der Betrieb einer Schauhöhle darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bezirksverwaltungsbehörde die Betriebsordnung genehmigt hat. Ebenso bedarf jede Änderung der Betriebsordnung der vorherigen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-NSG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 K-NSG 2002
§ 40 K-NSG 2002