§ 40 K-LWKWO 1991 Abschließung und Veröffentlichung

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(l) Frühestens am 23., spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde (§ 34 Abs l) die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind zu Beginn die Wahlvorschläge mit den Parteibezeichnungen von Parteien, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Größe der bei der letzten Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgestellten Parteisummen mit der größten Partei an der Spitze und anschließend die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder im Falle des § 35 des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers anzuführen.

(2) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 34 Abs. 4 Z l bis 3) abgesehen von Straßennamen und Orientierungsnummern zur Gänze ersichtlich sein.

In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 K-LWKWO 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 K-LWKWO 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 K-LWKWO 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 K-LWKWO 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 K-LWKWO 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 K-LWKWO 1991
§ 41 K-LWKWO 1991