Gesamte Rechtsvorschrift K-LWKG

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

K-LWKG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 - K-LWKG
StF: LGBl Nr 127/1991 (WV)

§ 1 K-LWKG Errichtung


(1) Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.

(2) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 2 K-LWKG Rechtsform


(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes Kärnten mit der Aufschrift “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten” zu führen.

§ 3 K-LWKG Begriff der Land- und Forstwirtschaft


Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 3 und 4 GewO 1994), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den Eigenbedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Waldwirtschaft, die Viehzucht, die Viehhaltung und die Milchwirtschaft, der Obst-, Wein- und Gartenbau.

§ 4 K-LWKG Mitgliedschaft


(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genützt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u.ä.;

e)

Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder

f)

leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.

g)

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind.

(2) Für das Hektarausmaß (Abs. 1 lit. a bis c) ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrundeliegende Einheitswertbescheid maßgebend.

§ 4a K-LWKG Entscheidung über die Mitgliedschaft


(1)              Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(2)              Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.

§ 5 K-LWKG Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer durch andere Personen


(1) Berufstätige Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (Abs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Berufszugehörige (Abs. 3) haben das Recht, Einrichtungen und Tätigkeiten der Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 8 in Anspruch zu nehmen.

(2) Berufstätige Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

a)

der Ehegatte oder der eingetragene Partner, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fallen;

b)

die Eltern und Großeltern;

c)

die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder;

d)

die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners.

(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.

§ 6 K-LWKG Aufgaben der Landwirtschaftskammer


(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe:

1.

Wünsche und Vorschläge über alle landwirtschaftlichen Angelegenheiten in Beratung zu nehmen;

2.

ihre Wahrnehmungen über die Verhältnisse und Bedürfnisse der Landwirtschaft den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden über deren Aufforderung wie auch aus eigenem Antrieb zur Kenntnis zu bringen und Vorschläge auf allen diesen Gebieten zu erstatten;

3.

über Entwürfe von Gesetzen und anderen Vorschriften, welche die landwirtschaftlichen Interessen berühren, und

4.

bei Errichtung von öffentlichen Anstalten, welche die Förderung der Landwirtschaft, der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder des landwirtschaftlichen Bildungswesens zum Zwecke haben, sowie bei wesentlichen Änderungen solcher Einrichtungen ihr Gutachten abzugeben;

5.

Veranstaltungen von Kursen, Lehrgängen und Fachvorträgen u.ä. sowie die fachliche Beratung des im Abs. 3 angeführten Personenkreises;

6.

Zeugnisse über den Bestand von Gebräuchen auf dem Gebiet der Landwirtschaft auszustellen;

7.

an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landarbeiter mitzuwirken;

8.

zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Land- und Forstwirte und ihrer Angehörigen Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Errichtung und Verwaltung solcher Anstalten mitzuwirken;

9.

im Zusammenwirken mit der Landarbeiterkammer zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten und an der Errichtung und Verwaltung solcher Einrichtungen und Anstalten mitzuwirken;

10.

in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln (§ 24);

11.

die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.

(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 1 bis 7 beziehen sich auf alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ohne Rücksicht auf das Ausmaß.

(3) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 2, 5 und 8 erstrecken sich außer auf die Kammermitglieder auch auf die berufstätigen Familienangehörigen (§ 5 Abs. 2) und die ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen (§ 5 Abs. 3).

§ 6a K-LWKG Eigener und übertragener Wirkungsbereich


(1)              Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.

(2)              Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3)              Angelegenheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft nach §§ 4 und 4a sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Angelegenheiten nach §§ 5 und 6 Abs. 2 und 3 sind, soweit es sich um keine Kammermitglieder gemäß § 4 Abs. 1 handelt, solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Landwirtschaftskammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(4)              Die Landwirtschaftskammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.

§ 7 K-LWKG Aufsicht über die Landwirtschaftskammer


(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; die Landesregierung hat darüber zu wachen, daß die Landwirtschaftskammer bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung vor der beabsichtigten Durchführung von Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungen zu verständigen. Zu den Sitzungen der Vollversammlung darf die Landesregierung einen Vertreter entsenden.

(2a) Die Landesregierung darf von der Landwirtschaftskammer die Übermittlung von im einzelnen zu bezeichnenden Beschlüssen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse verlangen.

(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse, welche den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreiten oder gegen bestehende Gesetze verstoßen, aufheben.

(4) Die Landesregierung kann die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auflösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2).

(5) In allen Fällen, in denen die Landwirtschaftskammer auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften an der staatlichen Verwaltung mitzuwirken hat, unterliegt sie dem Weisungsrecht der zuständigen Behörden.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Präsidenten über jede Angelegenheit der Landwirtschaftskammer zu unterrichten.

§ 8 K-LWKG Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden


(1) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches allen Behörden, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und den der Förderung der Landwirtschaft dienenden Anstalten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

(2) Die Behörden, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die der Förderung der Landwirtschaft dienenden Anstalten haben in allen Angelegenheiten, die landwirtschaftliche Interessen berühren, der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Landesregierung hat der Landwirtschaftskammer Gesetzentwürfe, die Interessen der Landwirtschaft berühren, vor der Einbringung im Landtag sowie besonders wichtige Verordnungen, die die erwähnten Interessen betreffen, zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 9 K-LWKG Organe


(1)              Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2)              Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Vollversammlung;

b)

die Fachausschüsse der Vollversammlung;

c)

der Vorstand;

d)

der Präsident.

§ 10 K-LWKG Vollversammlung


Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

§ 11 K-LWKG Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vollversammlung


(1) Die Mitglieder der Vollversammlung führen die Bezeichnung “Kammerrat”. Sie sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Fachachschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Art und Ausmaß dieser Vergütung regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 K-LWKG Ausscheiden von Mitgliedern der Vollversammlung


(1) Wird ein Umstand bekannt, der die Wählbarkeit eines Mitgliedes der Vollversammlung ursprünglich ausgeschlossen hätte, oder tritt ein solcher Umstand nachträglich ein, so hat - unbeschadet der Bestimmungen des Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG - die Landesregierung auf Antrag der Vollversammlung den Betreffenden aus diesen Gründen seiner Mitgliedschaft zur Vollversammlung für verlustig zu erklären; sie kann dies auch von Amts wegen tun, wenn die Vollversammlung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen es unterläßt, einen Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes an den Verfassungsgerichtshof oder an die Landesregierung zu stellen. Bis zum Abschluß eines allfälligen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof hat das Verwaltungsverfahren zu ruhen.

(2) Der Präsident ist verpflichtet, die Landesregierung von dem Bekanntwerden oder dem Eintritt eines Umstandes der im Abs. 1 bezeichneten Art unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die gleiche Verpflichtung trifft ihn, wenn die Vollversammlung beschließt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, eines ihrer Mitglieder seiner Mitgliedschaft für verlustig zu erklären und wenn ein Umstand der im Abs. 3 zweiter Satz bezeichneten Art eintritt.

(3) Beschließt die Vollversammlung, an den Verfassungsgerichtshof oder an die Landesregierung den Antrag zu stellen, eines ihrer Mitglieder seiner Mitgliedschaft für verlustig zu erklären, oder leitet die Landesregierung gegen ein Mitglied der Vollversammlung von Amts wegen ein Verfahren ein, das die Erklärung des Verlustes seiner Mitgliedschaft zum Gegenstand hat, so hat ihm die Landesregierung für die Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor der Landesregierung die Ausübung seiner Funktion mit Bescheid (Suspendierungsbescheid) zu untersagen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, wenn gegen ein Mitglied wegen einer den Ausschluß von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder über das Vermögen eines Mitgliedes der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist. Eine Abschrift des Suspendierungsbescheides ist dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(4) Für die Dauer der Suspendierung hat der Präsident das nach der Wahlordnung in Betracht kommende Ersatzmitglied vorübergehend in die Vollversammlung zu berufen.

(5) Bei ungerechtfertigtem, mehr als drei Monate andauerndem Fernbleiben eines Mitgliedes der Vollversammlung von deren Sitzungen oder jenen der Fachausschüsse, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten versäumten Vollversammlung oder Sitzung des Fachausschusses an, kann diesem Mitglied durch Beschluß der Vollversammlung, der nur bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden kann, die Mitgliedschaft aberkannt werden.

(6) Scheidet ein Mitglied während des Wahlabschnittes aus, hat der Präsident das nach der Wahlordnung in Betracht kommende Ersatzmitglied in die Vollversammlung zu berufen.

§ 13 K-LWKG Aufgaben der Vollversammlung


(1) Die Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.

(2) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)

die Wahl des Vorstandes (§ 18),

b)

die Wahl der Fachausschüsse und die Übertragung der Beschlußfassung über einzelne Angelegenheiten an die Fachausschüsse (§ 23 Abs. 1),

c)

die Wahl der Vertreter in den paritätischen Ausschuß (§ 24 Abs. 1),

d)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1),

e)

die Aufstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses (§ 37),

f)

die Festsetzung der Kammerumlage und der Kostenbeiträge für Sonderleistungen der Landwirtschaftskammer (§§ 31, 32 und 33),

g)

die Dienst- und Besoldungsordnung der Kammerangestellten (§ 27 Abs. 4),

h)

die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung (§ 17 Abs. 1).

§ 14 K-LWKG Einberufung, Zusammentritt und Angelobung der Mitglieder der


(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einmal einberufen. Die neugewählten Mitglieder der Vollversammlung hat der bisherige Präsident binnen vier Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung hat der bisherige Präsident bis nach der Angelobung des Präsidenten und der Vizepräsidenten den Vorsitz zu führen.

(2) Eine Vollversammlung muß einberufen werden, wenn

a)

die Landesregierung es verlangt,

b)

mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(3) Jedes MItglied der Vollversammlung ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung von der Abhaltung einer Sitzung der Vollversammlung zu verständigen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

(5) Die Mitglieder der Vollversammlung geloben in die Hand des neugewählten Präsidenten, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 15 K-LWKG Beschlußfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen


(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1), die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Präsident oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt und die Vollversammlung es nach Entfernung der Zuhörer beschließt.

§ 16 K-LWKG Geschäftsordnung, Geschäftssprache


(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer enthält die Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung im Rahmen dieses Gesetzes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Geschäftssprache der Landwirtschaftskammer ist die deutsche Sprache.

§ 17 K-LWKG Auflösung der Vollversammlung


(1) Die Vollversammlung kann vor Ablauf des Wahlabschnittes ihre Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Vollversammlung kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt; sie muß aufgelöst werden, wenn die Hälfte sämtlicher Kammersitze durch Ausscheiden oder Tod freigeworden ist und durch Ersatzmänner nicht mehr besetzt werden kann.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung die Neuwahl auszuschreiben.

§ 18 K-LWKG Vorstand


(1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode (§ 10) einen Vorstand zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und einem Ersten und einem Zweiten Vizepräsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Vorstandes einschließlich des Präsidenten ist im selben Wahlgang ein Ersatzmitglied zu wählen. Das Ersatzmitglied des Präsidenten vertritt diesen nur in dessen Funktion als Mitglied des Vorstandes.

(2) Zur Wahl des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich. Wurde die Wahl des Vorstandes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Sitzung der Vollversammlung aufgenommen und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorums zu keiner Wahl des Vorstandes, ist für die Wahl des Vorstandes die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich.

(3) Sofern die drei stärksten in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Vorstand im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl des Vorstandes nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für die Reihung der Präsidenten die bei der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf die in der Vollversammlung vertretenen Parteien entfallenden Stimmen maßgebend.

(4) Die Wahl des Vorstandes hat auf Grund von Wahlvorschlägen zu erfolgen, die dem Vorsitzenden zu überreichen sind.

(5) Bei einer Verhältniswahl richtet sich das Recht einer in der Vollversammlung vertretenen Partei auf Erstattung von Wahlvorschlägen nach der ihr zustehenden Zahl von zu vergebenden Mandaten. Diese sind nach den bei der Wahl in die Vollversammlung auf die in der Vollversammlung vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu ermitteln (d´Hondt´sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

(6) Die von den in der Vollversammlung vertretenen Parteien nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate überreichten Wahlvorschläge (Abs. 5) müssen von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein. Die Unterschriften auf den Wahlvorschlägen sind im Rahmen einer Sitzung der Vollversammlung zu leisten. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern enthalten, als der in der Vollversammlung vertretenen Partei an zu wählenden Personen nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden.

(6a) Macht eine in der Vollversammlung vertretene Partei von ihrem Recht auf Vertretung im Vorstand nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes dadurch nicht Gebrauch, daß sie bis spätestens in der zweiten auf die Wahl der Vollversammlung folgenden - bei Nachwahlen spätestens in der nach Abs. 11 stattfindenden - Sitzung der Vollversammlung keinen oder keinen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag erstattet, hat die Vollversammlung diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen.

(7) Wahlen sind mit Stimmzetteln vorzunehmen. Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern der Vollversammlung gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Bei der Wahl sind die Mitglieder der Vollversammlung zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in eine Urne zu legen; wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Wahlrecht nicht mehr Gebrauch machen.

(8) Bei Mehrheitswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen Wahlvorschlag lauten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(9) Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag (Abs. 5 und 6) entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zugrunde liegt, Unterschriften aufweisen muß.

(10) Der Vorsitzende hat das Wahlergebnis festzustellen und die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen bekanntzugeben.

(11) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten, eines Vizepräsidenten oder eines sonstigen Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Vorstandes hat die Vollversammlung innerhalb von vier Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs. 3 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.

(12) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Angelobung der Mitglieder des neuen Vorstandes im Amt.

§ 19 K-LWKG Angelobung


Die Mitglieder des Vorstandes haben unmittelbar nach ihrer Wahl vor der Vollversammlung in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 20 K-LWKG Aufgaben des Vorstandes


(1) Dem Vorstand können in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) bestimmte, der Vollversammlung nicht gesetzlich vorbehaltene Angelegenheiten zur Vorberatung oder zur endgültigen Beschlußfassung übertragen werden.

(2) Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn der Präsident und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 21 K-LWKG Präsident


(1) Der Präsident (Vizepräsident) vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen.

(2) Der Präsident (Vizepräsident) hat für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung (§ 16 Absatz 1) Sorge zu tragen sowie die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

(3) Der Präsident (Vizepräsident) ist verpflichtet, den Vollzug von Beschlüssen der Vollversammlung, die nach seiner Ansicht den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreiten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, bis zur Entscheidung der Landesregierung aufzuschieben.

(4) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsordnung dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und für den Präsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand Zuwendungen vorzusehen.

§ 22 K-LWKG Vertretung des Präsidenten


(1) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten tritt an seine Stelle der Erste Vizepräsident und, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Zweite Vizepräsident.

(2) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Vorstandes.

§ 23 K-LWKG Fachausschüsse


(1) Die Vollversammlung hat zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Fachausschüsse, ihren Wirkungsbereich und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Fachausschuß muß mindestens acht Mitglieder haben. Die Festsetzung der Zahl der Fachausschüsse bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Verhältniswahl sind die bei der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Parteien entfallenen Stimmen zugrunde zu legen (d´Hondt´sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

(3) Den Fachausschüssen können in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur endgültigen Beschlußfassung übertragen werden.

(4) Zu den Sitzungen der Fachausschüsse können vom Präsidenten Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Den Vorsitz in der Sitzung des Fachausschusses führt ein aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Obmann.

(6) Für die Einberufung und Beschlußfassung der Fachausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, erster Satz und 15 Abs. 1 sinngemäß.

(7) Die Durchführung der Beschlüsse der Fachausschüsse obliegt dem Präsidenten.

§ 24 K-LWKG Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer


(1) Zur Beratung der für Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsamen Angelegenheiten mit dem Ziele einer möglichsten Abstimmung und Annäherung der Auffassungen und Bestrebungen (Erstellung gemeinsamer Anträge, Gutachten und Stellungnahmen) wird ein paritätischer Ausschuß der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gebildet, in dem die beiden Kammern mit je vier, von den Vollversammlungen aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern vertreten sind.

(2) Die Beschlußfassung darüber, welche Angelegenheiten als gemeinsame anzusehen und dem paritätischen Ausschuß zur Beratung zu überweisen sind, obliegt den beiden Kammern. Kommt ein übereinstimmender Beschluß der beiden Kammern nicht zustande, kann die Angelegenheit von jeder Kammer in ihrem Wirkungsbereich behandelt und erledigt werden.

(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer wie auch der Präsident der Landarbeiterkammer können den Ausschuß nach Bedarf einberufen und führen abwechselnd den Vorsitz. In der ersten Sitzung des paritätischen Ausschusses nach dessen Neuwahl führt der an Lebensjahren ältere Präsident den Vorsitz. Die Kammeramtsdirektoren beider Kammern nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(4) Der paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei der Abstimmung Vertreter der beiden Kammern in ungleicher Anzahl anwesend, scheiden zur Herstellung der gleichen Zahl für die Abstimmung Mitglieder jener Kammer aus, deren Vertreter in der Überzahl sind. Die Anzahl der Ausscheidenden wird durch den Vorsitzenden festgestellt; die Personen selbst, welche ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende nimmt an der Beschlußfassung nicht teil.

§ 25 K-LWKG Kammeramt


(1) Die Geschäfte der Landwirtschaftskammer werden vom Kammeramt besorgt. Diesem obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse, die Ausführung der Beschlüsse sowie die Mitwirkung bei den der Kammer auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben der staatlichen Verwaltung. Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.

(2) Der Kammeramtsdirektor ist den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 26 K-LWKG Außenstellen des Kammeramtes


(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes werden Außenstellen des Kammeramtes eingerichtet, und zwar je eine

für den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor in Hermagor;

für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land sowie für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee in Klagenfurt am Wörthersee;

für den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen in Feldkirchen in Kärnten;

für den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan in St. Veit an der Glan;

für den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau in Spittal an der Drau;

für den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land und der Stadt Villach in Villach;

für den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt in Völkermarkt;

für den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg in Wolfsberg.

(2) Die Außenstellen des Kammeramtes haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes nach Maßgabe der von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Geschäftsordnung mitzuwirken. Bei der Festlegung des Aufgabenbereiches ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.

§ 27 K-LWKG Kammerpersonal


(1) Der Kammeramtsdirektor und die sonstigen Angestellten des Kammeramtes werden vom Vorstand bestellt.

(2) Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung.

(3) Die Angestellten der Landwirtschaftskammer genießen, wenn sie in der staatlichen Verwaltung mitwirken (§ 7 Abs. 5), den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.

(4) Die Dienstvorschriften und die Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten werden von der Vollversammlung in einer Dienst- und Besoldungsordnung festgelegt, welche der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

§ 28 K-LWKG Beurkundungen und Ausfertigungen


(1) Die Beurkundung der Beschlüsse und die Ausfertigung der von der Landwirtschaftskammer ergehenden Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.

(2) Die Beschlüsse des paritätischen Ausschusses werden durch den Vorsitzenden und den Präsidenten jener Kammer, der der Vorsitzende nicht angehört, sowie durch die Kammeramtsdirektoren der beiden Kammern beurkundet.

§ 29 K-LWKG Kostenaufwand


Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwand

a)

für die landwirtschaftliche Berufsvertretung,

b)

zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6.

§ 30 K-LWKG Auslagen für die landwirtschaftliche Berufsvertretung


Die Auslagen der Landwirtschaftskammer (Aufwandsentschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten), Vergütung der Barauslagen, Bezüge und Ruhegenüsse für Angestellte, Reisekosten und Kanzleierfordernisse, soweit sie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung dienen, werden gedeckt durch

a)

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen,

b)

allfällige andere Zuschüsse, die nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind,

c)

Kostenbeiträge für bestimmte Tätigkeiten und Verrichtungen der Landwirtschaftskammer,

d)

Kammerbeiträge, die zu entrichten sind als

1.

Kammerumlage gemäß § 32,

2.

Beiträge der Kammerzugehörigen nach den §§ 33, 34 und 35.

§ 31 K-LWKG Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung


Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann die Vollversammlung für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 32 K-LWKG Kammerumlage


(1) Die Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

(2) Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.

(3) Beitragsgrundlage ist

a)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;

b)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.

(4) Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermeßbetrages nicht übersteigen.

(5) Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.

(6) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(8) Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.

(9) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

§ 33 K-LWKG Kammerbeiträge


Ein Kammerbeitrag ist von den im „§ 4 Abs. 1 lit. d und g angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

§ 34 K-LWKG Kammerbeiträge der selbständig Erwerbstätigen


(1) Die Höhe der Beiträge (Hebesatz) für die im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Personen ist jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner jenes Kalenderjahres festzusetzen, für das der Betrag zu entrichten ist. Der Hebesatz muß für alle Beitragspflichtigen gleich hoch sein.

(2) Die Grundlage für die Bemessung des Beitrages sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Beitragspflichtigen. Als Bemessungsgrundlage ist jenes Betriebsergebnis heranzuziehen, das für jenen Zeitraum, der zwei Jahre vor dem Beitragszeitraum (Abs. 5) liegt, festgestellt wurde.

(3) Der Beitrag darf für den Einzelfall mit nicht mehr als 10 v. H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden; er beträgt aber für das Kalenderjahr mindestens 14,60 Euro.

(4) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder Beitragspflichtige den Einkommensteuerbescheid der Landwirtschaftskammer unaufgefordert vorzulegen. Wird diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer unterlassen, so ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den fünffachen Mindestbeitrag (Abs. 3) als Beitrag vorzuschreiben.

(5) Die Beiträge nach Abs. 1 sind jeweils mit dem 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekanntzugeben.

(6) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG).

(7) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs. 8). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

(8) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(9) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 35 K-LWKG Kammerbeiträge leitender Angestellter


(1) Der Beitrag für die im § 4 Abs. 1 lit. f angeführten Personen ist von der Vollversammlung in einer Beitragsordnung mit einem Hundertsatz des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG festzusetzen. Der Beitrag darf nicht mehr als 5 v. H. des Entgeltes betragen.

(2) Für die Fälligkeit, die Entrichtung und die Einbringung gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.

§ 36 K-LWKG Vorschüsse


Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer auf Verlangen angemessene unverzinsliche Vorschüsse aus Landesmitteln zur Bestreitung der Kosten des Aufwandes bis zum Einfließen der gesetzlichen Einnahmen leisten. Die Vorschüsse sind aus den einfließenden Einnahmen unverzüglich zurückzuzahlen.

§ 37 K-LWKG Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß


(1) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres aufzustellen.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, alljährlich bis 30. April einen Rechnungsabschluß über die Gebarung des Vorjahres der Landesregierung vorzulegen.

§ 38 K-LWKG Finanzaufsicht


Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.

§ 39 K-LWKG Rechtsnachfolge


Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Februar 1932, LGBl Nr 34, betreffend die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Kärnten, bestandenen Landwirtschaftskammer für Kärnten und ihrer Unterorganisationen.

§ 40 K-LWKG Verweisungen


              Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

1.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015;

2.

Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010;

3.

Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012;

4.

Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;

5.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015;

6.

Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015;

7.

Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014;

8.

Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014;

9.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2016.

§ 41 K-LWKG


Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Anlage

Anl. 1 K-LWKG Schluss- und Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG) Fundstelle


Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 - K-LWKG
StF: LGBl Nr 127/1991 (WV)

Änderung

LGBl Nr 78/1997

LGBl Nr 130/1997

LGBL Nr 4/2011

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 37/2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§

1              Errichtung

§

2              Rechtsform

§

3              Begriff der Land- und Forstwirtschaft

§

4              Mitgliedschaft

§

4a             Entscheidung über die Mitgliedschaft

§

5              Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer durch andere Personen

§

6              Aufgaben der Landwirtschaftskammer

§

6a  Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§

7              Aufsicht über die Landwirtschaftskammer

§

8              Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden

2. Abschnitt

Organe der Landwirtschaftskammer

§

9              Organe

§

10  Vollversammlung

§

11  Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vollversammlung

§

12  Ausscheiden von Mitgliedern der Vollversammlung

§

13  Aufgaben der Vollversammlung

§

14  Einberufung, Zusammentritt und Angelobung der Mitglieder der

                   Vollversammlung

§

15  Beschlußfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen

§

16  Geschäftsordnung, Geschäftssprache

§

17  Auflösung der Vollversammlung

§

18  Vorstand

§

19  Angelobung

§

20  Aufgaben des Vorstandes

§

21  Präsident

§

22  Vertretung des Präsidenten

§

23  Fachausschüsse

§

24  Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer

§

25  Kammeramt

§

26  Außenstellen des Kammeramtes

§

27  Kammerpersonal

§

28  Beurkundungen und Ausfertigungen

              

3. Abschnitt

Finanzgebarung

§

29             Kostenaufwand

§

30  Auslagen für die landwirtschaftliche Berufsvertretung

§

31  Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

§

32  Kammerumlage

§

33  Kammerbeiträge

§

34  Kammerbeiträge der selbständig Erwerbstätigen

§

35  Kammerbeiträge leitender Angestellter

§

36  Vorschüsse

§

37  Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§

38  Finanzaufsicht

§

39  Rechtsnachfolge

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§

40  Verweisungen

Artikel II (LGBl Nr 4/2011)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Anmerkung

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 78/1997 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt
wird, an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art 1 Z 10, 11, 13 und 14 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Beschlüsse des Vorstandes der Landwirtschaftskammer, die
den Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer überschreiten
oder gegen bestehende Gesetze verstoßen und die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßt worden sind, dürfen
von der Landesregierung nicht aufgehoben werden.

(4) Die Anhebung des Hebesatzes durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer darf erst mit Wirksamkeit für das
Kalenderjahr 1998 erfolgen.

(5) Die Vollversammlung hat die Wahl der Ersatzmitglieder des
Vorstandes für die laufende Wahlperiode innerhalb von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.

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