§ 6a K-LWG Förderung der Almwirtschaft

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Land kann, unter Beachtung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, durch spezielle Maßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Almwirtschaft fördern.

(2) Gefördert werden können insbesondere nachfolgende Maßnahmen:

a)

die Sicherung des Almbodens (zB Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Erosion);

b)

die Pflege des Almbodens (zB Schwenden, Stockroden,Entsteinen, mechanische Unkrautregulierung);

c)

die Trennung von Wald und Weide;

d)

der Auftrieb und die Behirtung von Weidetieren auf Almen;

e)

die Ausstattung der Almen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen zur Verkehrserschließung, zur Energieversorgung, hier vor allem durch erneuerbare Energieformen, zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung;

f)

die Schaffung von ausreichendem Lagerraum für organischen Dünger auf Almen;

g)

dringend erforderliche Transporte durch Hubschrauberflüge zu und von mangelhaft erschlossenen Almen;

h)

die Anschaffung von Betriebsmitteln, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung erforderlich sind;

i)

die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung erforderlich sind;

j)

die Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit auf Almen.

In Kraft seit 01.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a K-LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a K-LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6a K-LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a K-LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a K-LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-LWG
§ 6b K-LWG