Art. 61 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

(1) Die Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr vorzulegen. In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen.

(3) Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesvoranschlages nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesvoranschlag aus dem Finanzierungsvoranschlag, dem Ergebnisvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, den Beilagen, die dem Landesvoranschlag gemäß den die Länder bindenden Haushaltsvorschriften voranzustellen und beizulegen sind und den Angaben zur Wirkungsorientierung. Der Landesvoranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets und Globalbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit. Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.

(4) Der Landesvoranschlag hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen. Im Entwurf des Stellenplanes sind die Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung gesondert auszuweisen; es dürfen höchstens 70 derartige Planstellen vorgesehen und vom Landtag beschlossen werden.

(5) Hat der Landtag für ein Finanzjahr keinen Landesvoranschlag beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist der Haushalt des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesvoranschlag zu führen. Die Einzahlungen sind nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Auszahlungen sind gemäß den im Finanzierungshaushalt des Landesvoranschlages des abgelaufenen Finanzjahres vorgesehenen Auszahlungen zu leisten, wobei die monatlichen Auszahlungen ein Zwölftel des Gesamthaushaltes nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Eine Überschreitung der Auszahlungen eines Bereichsbudgets bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist nur für die Erfüllung von bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zulässig, sofern eine Bedeckung durch Einsparungen in einem anderen Bereichsbudget gegeben ist. Eine Überschreitung der Obergrenzen für Auszahlungen, eine Unterschreitung der Untergrenzen für Einzahlungen sowie ein Abweichen von den Grundzügen des Stellenplans des beschlossenen Landesfinanzrahmens ist außer in den Fällen des Art. 63 Abs. 8 nicht zulässig. Sofern vom Landtag keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die zum letzten beschlossenen Landesvoranschlag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weiter.

(6) Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres

1.

durch außer- oder überplanmäßige Auszahlungen oder Aufwendungen die Notwendigkeit einer Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtauszahlungen oder Gesamtaufwendungen besteht,

2.

durch Mehr- oder Mindereinzahlungen oder durch Mehr- oder Mindererträge der Landesvoranschlag wesentlich verändert wird oder

3.

durch Mindereinzahlungen oder durch Mindererträge eine erhebliche Beeinträchtigung des Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderauszahlungen oder Minderaufwendungen nicht ausgeglichen werden kann.

Eine wesentliche Veränderung des Landesvoranschlages im Sinne der Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn die geplanten Einzahlungen aus Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben um mindestens ein Prozent überschritten werden.

(7) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesvoranschlages gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat den vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag im Internet zu veröffentlichen.

(9) Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich über den Vollzug des Landesvoranschlages Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über die Verfügung einer Bindung gemäß Art. 63 Abs. 6 Bericht zu erstatten..

In Kraft seit 21.02.2018 bis 31.12.9999
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