§ 46 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.

(2) Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (§ 6) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach § 52 die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (§ 52a), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) festgelegt ist.

(3) Nach Durchführung der Fragestunde und Abhaltung einer allfälligen Aktuellen Stunde oder einer Europapolitischen Stunde kann jedes Mitglied des Landtages eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung verlangen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Zweidrittelmehrheit. Zur Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder zur Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Landtages. Hierauf hat der Präsident das Eingehen in die Tagesordnung zu erklären.

(4) Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach § 29 Abs. 1, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.

(5) Werden vom Schriftführer Dringlichkeitsanträge verlesen, so hat der Landtag darüber vor Verlesung der sonstigen Verhandlungsgegenstände des Einlaufes zu verhandeln.

(6) Nach Verlesung des Einlaufes durch den Schriftführer sowie nach allfälliger Einberufung der nächsten Sitzung des Landtages und der Verkündigung der Tagesordnung für diese Sitzung hat der Präsident die Sitzung für geschlossen zu erklären.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 K-LTGO
§ 47 K-LTGO