§ 24a K-LMG § 24a

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Zur Mitwirkung an und zur Aufsicht über bestimmte Angelegenheiten der Leitung der Anstalt ist – unbeschadet der Aufsicht des Landes gemäß § 37 – ein Kuratorium einzurichten.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 erforderlich ist, ist das Kuratorium befugt, auf sein ausdrückliches Ersuchen hin – über die schriftlichen Quartalsberichte über die Tätigkeit der Anstalt (§ 14a Abs. 4 Z 12) hinaus – jederzeit einen Bericht über die von der Anstalt zu besorgenden Aufgaben zu verlangen sowie sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gebarung der Anstalt einzusehen und zu prüfen. Ein entsprechendes Verlangen ist – innerhalb des betroffenen Zuständigkeitsbereiches – an den Direktor oder an den kaufmännischen Geschäftsführer der Anstalt zu richten. Das Kuratorium kann überdies verlangen, dass Kopien oder Ausdrucke der betreffenden Schriftstücke an die Geschäftsstelle des Kuratoriums zu übermitteln sind. Das Kuratorium ist befugt, für einzelne seiner Aufgaben besondere Sachverständige zu betrauen.

(3) Dem Kuratorium obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1.

die Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen vor der Erstellung von Strategien und längerfristigen Entwicklungszielen der Anstalt auf Grundlage der vom Direktor der Anstalt hierfür erarbeiteten Vorschläge und der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5);

2.

die Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen hinsichtlich der Besorgung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben und musealer Aufgaben der Anstalt, wenn das Kuratorium dies für notwendig erachtet;

3.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Festlegung der Sammlungsstrategie (§ 5a Abs. 1), des jährlichen Sammlungskonzeptes (§ 5a Abs. 3) und des Museumsberichts (§ 5a Abs. 5) der Anstalt;

4.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Erstellung des jährlichen Forschungsprogramms der Anstalt (§ 13 Abs. 1);

5.

die Entscheidung über eine grundlegende Angelegenheit der Geschäftsführung, über die zwischen den Geschäftsführern kein Einvernehmen erzielt werden kann und die durch einen oder beide Geschäftsführer dem Kuratorium zur Entscheidung vorgelegt wird (§ 14a Abs. 3);

6.

die Bestellung eines Stellvertreters, im Bedarfsfall eines zweiten Stellvertreters, im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers nach Ablauf von drei Monaten (§ 17 Abs. 4);

7.

die Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren zur Erlassung einer Museumsordnung (§ 24);

8.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Stellenplan der Anstalt (§ 26);

9.

die Abgabe von Empfehlungen zu Personalentwicklung und personalpolitischen Grundsätzen der Anstalt;

10.

die Beschlussfassung des Voranschlages (der Änderung des Voranschlages; § 29 Abs. 1 und 2) und des Jahresabschlusses (§ 30) der Anstalt auf Grund eines Entwurfs der Geschäftsführer;

11.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Festlegung der Haushaltsordnung der Anstalt (§ 29 Abs. 7);

12.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Festlegung von Kostenersätzen (§ 33);

13.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Stand der Verwirklichung der Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements (§ 29 Abs. 5);

14.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Veräußerung von Sammlungsexponaten (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 lit. c);

15.

die Erstattung eines – auf Grund eines Entwurfs der Geschäftsführer erstellten – jährlichen Berichtes an die Landesregierung über die wirtschaftliche Gebarung der Anstalt und die Einhaltung der Grundsätze der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) bis zum 30. Juni des Folgejahres; der Bericht ist der Anstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen;

16.

die Abgabe sonstiger Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichte im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gebarung der Anstalt, wenn dies das Kuratorium für notwendig erachtet oder die Landesregierung das Kuratorium hierum ersucht.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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