§ 1a K-LMG § 1a

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Anstalt ist eine kulturelle und wissenschaftliche Institution, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihr anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste, Kultur, Natur sowie der jeweiligen sie erforschenden Wissenschaften unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und vermittelbar machen soll.

(2) Die Anstalt ist ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihr anvertrauten Sammlungsgut.

(3) Die Anstalt ist dazu bestimmt, das ihr anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Geschichte, Kultur, Natur und Wissenschaft geweckt wird.

(4) Als bedeutende kulturelle und wissenschaftliche Institution des Landes Kärnten ist die Anstalt dazu aufgerufen, das Kärntner Kulturleben zu bereichern, Zeugnisse von Geschichte, Kultur, Natur sowie der jeweiligen sie erforschenden Wissenschaften zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammelgut ständig zu ergänzen.

(5) Die Anstalt pflegt den Austausch mit Museen und Forschungseinrichtungen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich.

(6) Die Anstalt entwickelt zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung für die gesamte Gesellschaft im Land Kärnten, einschließlich der Menschen mit Behinderungen, für alle Altersgruppen, besonders für Kinder und Jugendliche, sowie für die Gäste des Landes. Entsprechend der Bedeutung als Kulturinstitution innerhalb des Alpen-Adria-Raumes soll die Vermittlung mehrsprachig, insbesondere in deutscher, slowenischer, italienischer und englischer Sprache, erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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