§ 12 K-LMG § 12

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

b)

die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

c)

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden;

d)

die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft;

e)

die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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