Aufsicht des Landes
(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Förderbeitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Förderbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hiebei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hiefür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
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