Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.06.2024
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Antrag anzugebende Namenskonto durch die Förderungsabwicklungsstelle nach Maßgabe der Verfügbarkeit der hiefür erforderlichen Landesmittel.
In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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