§ 17 K-LAKWO

K-LAKWO - Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 17

 

Überprüfung der Wahlvorschläge,

Ergänzungsvorschläge, Zurückziehung von Wahlvorschlägen

 

(1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens 20 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt und die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

 

(2) Die Wahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

 

(3) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Wahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützung spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr erfolgt ist.

 

(4) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungen (§ 15 Abs 1) auf oder entspricht er nicht den in § 15 Abs 2 geforderten Voraussetzungen, ist er spätestens am 30. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 von der Wahlbehörde zurückzuweisen. Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärungen (§ 15 Abs 4) nicht vorliegen, sind im Wahlvorschlag zu streichen. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

 

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 30. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Bei rechtzeitiger Erklärung ist sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Unterbleibt eine rechtzeitige Erklärung, ist sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

 

(6) Wenn ein Wahlwerber stirbt, verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung (§ 15 Abs 4) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellbevollmächtigten bedürfen, sowie die Zustimmungserklärung müssen spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen.

 

(7) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

 

(8) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

In Kraft seit 04.02.2010 bis 31.12.9999
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