Gesamte Rechtsvorschrift K-KFSchG

Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

K-KFSchG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 20. März 1997 über den Schutz landwirtschaftlicher
Kulturflächen (Kärntner Kulturflächenschutzgesetz -
K-KFSchG)
StF: LGBl Nr 54/1997

§ 1 K-KFSchG


§ 1

Ziele des Gesetzes

 

Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Kärnten.

§ 2 K-KFSchG Genehmigungspflicht


(1) Die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, bedarf innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.

(2) Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten

a)

die Aufforstung (Pflanzung, Saat),

b)

das Anlegen von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie und von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren sowie das Anlegen von Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 104/2013, handelt, und

c)

die Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges).

(3) Landwirtschaftliche Kulturflächen sind Grundflächen, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind.

(4) Als landwirtschaftliche Kulturflächen gelten auch solche, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll.

§ 3 K-KFSchG Ausnahmen von der Genehmigungspflicht


Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a)

Almen im Sinn des § 6b Abs. 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2012, und

b)

Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.

§ 4 K-KFSchG


§ 4

Genehmigungsantrag

 

(1) Die Genehmigung der Kulturumwandlung ist vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

 

(2) Die Genehmigung ist einzuholen

a)

vor der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b und

b)

im Falle der Naturverjüngung, bevor die Holzgewächse eine Durchschnittshöhe von einem Meter erreicht haben.

 

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Eigentümers und gegebenenfalls des Nutzungsberechtigten der Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll,

b)

die Bezeichnung der Grundflächen, ihr Ausmaß, die Seehöhe, die Art der letzten landwirtschaftlichen Nutzung und gegebenenfalls die Neigungsrichtung,

c)

Angaben über die geplante Nutzung und die Eignung der betroffenen landwirtschaftlichen Grundflächen hiefür und

d)

die Namen und die Anschriften der Grundeigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen, sofern diese Angaben vom Antragsteller mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können.

§ 5 K-KFSchG


§ 5

Genehmigung

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind. Wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche zwar wesentliche Bewirtschaftungsnachteile zu erwarten sind, diese Nachteile aber durch Auflagen ausgeglichen werden können, ist die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, einen im allgemeinen fünf Meter breiten Streifen entlang der Grenze der Grundstücke von Holzgewächsen freizuhalten. Dieser Abstand darf von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie auf die Lage der betroffenen Grundflächen je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzgewächse auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen bis auf 3 m herabgesetzt oder bis auf dreißig Meter erhöht werden.

 

(2) Der Abstand, der bei Holzgewächsen von einer angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturfläche einzuhalten ist, ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen befindlichen, aus dem Boden nach oben wachsenden Triebe zu messen.

 

(3) Ist die landwirtschaftliche Grundfläche, auf der die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, von anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt (§ 2 Abs 4), ist deren Breite bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes (Abs 1) einzurechnen.

 

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Genehmigung der Kulturumwandlung dem zuständigen Vermessungsamt mitzuteilen.

§ 6 K-KFSchG


§ 6

Amtswegige Vorschreibungen

 

Wenn es der nach § 4 Abs 1 Verpflichtete

unterläßt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang der Grenze der Grundstücke mit Bescheid vorzuschreiben und für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine angemessene Frist festzusetzen.

§ 7 K-KFSchG


§ 7

Einstellung von Genehmigungs-

verfahren und Ausschluß amtswegiger

Vorschreibungen

 

Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.

§ 8 K-KFSchG Parteien


In Verfahren nach den §§ 4 bis 6 kommt dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 161/2013, zu.

§ 10 K-KFSchG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt;

b)

eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt;

c)

einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

§ 11 K-KFSchG


§ 11

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 32/1930, außer Kraft.

 

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland - ausgenommen Strafverfahren (Abs 4) - sind entsprechend dem

jeweiligen Verfahrensstand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

 

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland sind einzustellen.

Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG (K-KFSchG) Fundstelle


Gesetz vom 20. März 1997 über den Schutz landwirtschaftlicher
Kulturflächen (Kärntner Kulturflächenschutzgesetz -
K-KFSchG)
StF: LGBl Nr 54/1997

Änderung

LGBl Nr 85/2013

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