§ 84 K-KAO Strafbestimmungen

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wer

1.

eine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2.

entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

3.

entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

4.

einer Verpflichtung gemäß § 20a, § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht nachkommt oder

5.

(entfällt)

6.

entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

(1a) Wer entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (§ 36), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

entgegen § 22 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 nicht eine Anstaltsordnung erlässt,

2.

entgegen § 22 Abs. 5 oder § 74 Abs. 1 eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,

3.

entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

4.

entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

5.

einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt, oder

6.

entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 K-KAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 K-KAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 K-KAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 K-KAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 K-KAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 K-KAO
§ 85 K-KAO