§ 42 K-KAO Öffentlichkeitsrecht

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, entsprechenden Krankenanstalt verliehen werden, wenn:

a)

sie gemeinnützig ist,

b)

die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind,

c)

sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird und

d)

der Rechtsträger der Krankenanstalt - sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt - nachweist, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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