Kärntner IPPC-Anlagengesetz (K-IPPC-AG) Fundstelle

K-IPPC-AG - Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Gesetz vom 23. Mai 2002 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (Kärntner IPPC-Anlagengesetz - K-IPPC-AG)
StF: LGBl Nr 52/2002

Änderung

LGBl Nr 13/2006

LGBl Nr 55/2009

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 2/2014

I. Abschnitt

Bewilligung von IPPC-Anlagen                             

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige

§ 4

Beteiligung der Öffentlichkeit

§

4a Grenzüberschreitende Auswirkungen

§

4b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen

§ 5

Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige

§ 6

Emmissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen

§

6a Feuerungsanlagen

§

6b Stilllegung

§ 7

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen

§ 8

Behörde

§ 9

Umweltinspektionen

II. Abschnitt

Umgebungslärm und Umwelthaftung

§ 9a

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

§ 9b

Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens

III. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10

Strafbestimmungen

§ 11

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 12

Verweisungen

§ 13

Umsetzung von Unionsrecht

§ 14

Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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