§ 3 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.

In Kraft seit 12.11.2022 bis 31.12.9999
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