§ 25 K-GVG 2002 Erneute Versteigerung

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht vorlegen:

a)

die rechtskräftige Genehmigung oder eine Mitteilung nach Abs. 2 letzter Satz oder

b)

die Negativbestätigung.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung eines Rechtserwerbes im Wege der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Über diesen Antrag und über eine allenfalls eingebrachte Beschwerde gegen einen dazu ergangenen Bescheid ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach dem Einlangen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Hierüber hat die Behörde dem Genehmigungswerber eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit dieser als Bieter auftreten kann.

(3) Ein Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung ist binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines zu stellen.

(4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist.

(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Bewerber um eine Genehmigung auf, so hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Negativbestätigung. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin anzuberaumen.

(7) Im Falle des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter (Abs. 1) auftreten oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

(8) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung die Anträge nach § 24 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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